Telemediengesetz und Wettbewerb: Unvollständiges Impressum ist wettbewerbsrechtlich relevanter Tatbestand - Jeder kennt es, viele haben es immer noch nicht: Das vollständige Impressum für kommerzielle Websites, so wie das Telemediengesetz (TMG) es vorschreibt. Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt einmal mehr recht deutlich, dass ein unvollständiges (oder gar fehlendes) Impressum nicht nur eine bloße Ordnungswidrigkeit nach dem TMG darstellt, sondern durchaus auch wettbewerbsrechtlich relevant ist – was dann unangenehme Folgen haben kann (vgl. KG Berlin, Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 U 144/10).
Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Telemedien in Deutschland. Es ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. Das TMG fasst weitestgehend in einem Gesetz zusammen, was zuvor auf drei verschiedene Regelwerke verteilt war. Lediglich einige ergänzende Vorschriften zu inhaltlich geprägten Telemedien wurden statt in das TMG in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in seiner neunten Änderungsfassung aufgenommen (siehe dort die §§ 54 ff).
Das TMG enthält unter anderem Vorschriften
- zum Impressum für Telemediendienste
- zur Bekämpfung von Spam (Verbot einer Verschleierung und Verheimlichung von Absender und Inhalt bei Werbe-E-Mails)
- zur Haftung von Dienstebetreibern für gesetzeswidrige Inhalte in Telemediendiensten
- zum Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und zur Herausgabe von Daten
- zum Providerprivileg
Das Providerprivileg ist ein Begriff aus dem Online-Recht, bezeichnet aber eigentlich ein etwas grundlegenderes Konzept, nämlich dass der Überbringer (Bote, Provider) inhaltlich nicht für das Überbrachte (die Nachricht) einstehen muss, die er übermittelt, aber nicht selbst erstellt. – Es ist derzeit in Deutschland als §7(2) und §§8 bis 10 TMG geregelt.
| Den ganzen Beitrag lesen…
GD Star Rating
loading...