Onlinerecht - Widerruf Widerrufsrecht - Widerruf Fristen
Widerrufsrecht, Rückgaberecht, Rechtsfolgen, verbundene Verträge
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(Fassung in der Änderung zum 01. August 2002!)
(1)
Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser
Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des
Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie
fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung
enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache
innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den
Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte
deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz
2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt
die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag
schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor
dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des
Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags
zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft
die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt
spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von
Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim
Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht,
wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht
belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß §
312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1)
Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch
Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines
Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht
ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2)
Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht
vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder,
wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch
Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1)
Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt
entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur
Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort
bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des
Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine
Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung,
im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit
deren Zugang.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des
Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch
Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei
Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach §
312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen
Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder
wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die
Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch
nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der
bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von §
346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn
er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und
eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt
nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der
Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine
Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß
belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 358 Verbundene Verträge
(1)
Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die
Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung
durcheinen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen,
so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag
verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den
Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete
Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen
Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer
anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Kann
der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags
gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen,
gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist
ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch
den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf
des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
(3)
Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer
anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden,
wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen
Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der
Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder
im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der
Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines
grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur
anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das
grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die
Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks
oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem
Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz
oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder
Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den
Veräußerer einseitig begünstigt.
(Letzter Satz ergänzt mit Wirkung zum 01. August 2002).
zu den Rechtsfolgen des Rücktritts im BGB
§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
(1) 1Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten
oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Fall des
Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die
gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) 1Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen
ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
entstandene Verschlechterung außer Betracht.
2Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.
(3) 1Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder
Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der
Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung
oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser
diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt. 2Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) 1Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
§ 347 BGB Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
(1)
1Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre,
so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. 2Im Fall eines
gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der
Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) 1Gibt der Schuldner den
Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine
Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so
sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. 2Andere Aufwendungen sind
zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
§ 348 BGB Erfüllung Zug-um-Zug
1Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
§ 349 BGB Erklärung des Rücktritts
1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
§ 286 Abs. 3 BGB Verzug des Schuldners
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.





