Lebenslange Garantie: Neue Abmahnwelle überrollt Shop-Betreiber
Shop-Betreiber, die über das Internet
Waren in Deutschland verkaufen, sind wahrlich nicht zu beneiden. Eine
Abmahnwelle nach der anderen lässt bereits so manchen an der
Sinnhaftigkeit von Geschäften in Deutschland zweifeln. Zu wahren
Abmahnfallen haben sich dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im
Folgenden "AGB"), etwa bei eBay-Verkäufern, herauskristallisiert.
Hier der Anlass der neusten Abmahnwelle: Insbesondere eine ganze Reihe
von eBay-Shopbetreibern bewerben ihre Produkte mit dem Zusatz der
"lebenslangen Garantie" und zitieren dabei dem Grunde nach nur die
Garantieangaben der jeweiligen Hersteller - immer in der Annahe, dass
diese schon Bescheid wüssten was rechtens ist und was nicht. Ein
Trugschluss wie sich herausstellt, denn dieser Zusatz ist nach der
Rechtsprechung zumindest in Deutschland als irreführende Werbung i.S.d.
§§ 3,5 UWG einzustufen, weil eine dahingehende Verpflichtung gegen das
- in § 202 Abs. 2 BGB normierte - Verbot des rechtsgeschäftlichen
Ausschlusses der Verjährung über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus
nicht wirksam vereinbart werden kann.
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Zitat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 3/8 O 151/03):
"Soweit ersichtlich, wird auch innerhalb der wettbewerbsrechtlichen
Kommentarliteratur die Gewährung einer über 30 Jahre hinaus reichenden
Haltbarkeitsgarantie als mit § 202 Abs. 2 BGB unvereinbar angesehen,
ohne dass es darauf ankäme, ob diese Garantie vom Verkäufer oder von
einem Dritten übernommen wird."
"Lebenslange Garantie" als unzulässige Zugabe
Ein großer amerikanischer Versandhändler wollte sein außerordentlich verbraucherfreundliches und gleichwohl erfolgreiches Vertriebskonzept auch in Deutschland einführen. Das Versandhandelsunternehmen gewährt seinen Kunden ein zeitlich unbefristetes Recht zur Rückgabe aller Artikel unabhängig vom Erhaltungszustand. Danach werden z.B. auch völlig verschlissene Kleidungsstücke noch nach Jahren zurückgenommen. Diese "lebenslange Garantie" wurde von den deutschen Gerichten nun unterbunden.Der Bundesgerichtshof wertete die Rücknahmezusage als geldwerten Vorteil für den Kunden, der eine unzulässige Zugabe darstellt. Die Richter sahen in der Rücknahmeverpflichtung des Versandhändlers für den Verbraucher nur vordergründig einen Vorteil. Da kein Unternehmen etwas zu verschenken hat, muss sich der amerikanische Versandhändler wohl darauf verlassen, dass Kunden von ihrem Rückgaberecht aus Bequemlichkeit oder Scheu, abgetragene Kleidung zurückzugeben, keinen Gebrauch machen.
Beschluss vom BGH vom 19.08.1999
I ZR 284/99
RdW Heft 21/1999, Seite V
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Zudem
merkten die Gerichte auch an, dass die Klausel offen lasse, auf welches
Leben sich die "lebenslange Garantie" denn beziehe.
In dem der IT-Recht Kanzlei vorliegenden Fall hatte sich aber das
abmahnende Unternehmen selbst ein Bein gestellt: So warb es noch zum
Zeitpunkt der Versendung der Abmahnungen nachweisbar selbst mit dem
Zusatz der "lebenslangen Garantie". Unserer Ansicht nach kann in diesem
Falle ein unlauterer Wettbewerb i.S. eines unerlaubten
Wettbewerbsvorteils folglich nicht gegeben sein. Wenn zwei Unternehmen
zur gleichen Zeit den identischen "Wettbewerbsverstoß" begehen - mit
welcher Begründung kann sich dann eines dieser Unternehmen auf den
rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil des anderen berufen? Es fehlt hier vielmehr an jeglichem Rechtsschutzinteresse des abmahnenden Unternehmens.
Hinzu kommt im konkreten Fall, das die AGB des Abmahners abmahnwürdige
Klauseln enthielten, mit der Konsequenz, dass eine postwendende
Gegenabmahnung unsererseits erfolgte.
Die Moral der Geschichte: Jeder Abmahner muss ganz sicher sein (und wer
ist das schon), dass seine Internetpräsenz auch der kritischsten
Überprüfung standhält. Sonst kommt der Abmahnbumerang schnell
postwendend zurück und zwar nach dem Motto: "Wer im Glashaus sitzt,
soll nicht mit Steinen werfen ."
BGH nimmt Abstand von Verbot lebenslanger Garantie (6/2008)
Der BGH hat in einem Urteil aus Juni 2008 das Thema "lebenslange Garantie" neu definiert und sieht nun auch eine Garantie über 30 Jahre als zulässig an. IT-Hersteller von etwa Speicherkarten sollten daher überlegen, die eigene Werbung anzupassen
Zur Begründung führt der Senat (I ZR 221/05) aus, die Garantiezusage des Herstellers sei nicht als Verlängerung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu bewerten, sondern als eigenständiger Garantievertrag. Dieser sei - quasi ähnlich dem Instandhaltungsvertrag - wiederum als Dauerschuldverhältnis anzusehen, das so lange keine verjährbaren Ansprüche entstehen lasse, bis der Garantiefall eintritt. Der Garantievertrag könne also durchaus 35 Jahre laufen, ohne dass ein Mangel auftritt. Erst wenn dies passiere, beginne die Verjährungsfrist (wohl drei Jahre) zu laufen, da erst jetzt aus dem Garantievertrag unmittelbare Ansprüche erwachsen.




