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März , 06, 2009 |
Das Internetrecht (auch: Onlinerecht) befasst sich mit den rechtlichen Problemen, die mit der Verwendung des einher gehen. Es stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist die Schnittstelle aller Rechtsgebiete im Bereich des Internet (so genanntes Querschnittsrecht). Teilweise wird es als Teilgebiet des gesehen, wenn dieser Begriff weiter ausgelegt wird. Nach anderen Begriffbestimmungen ist im Medienrecht die inhaltliche Seite geregelt, im die technische, und beide Seiten gemeinsam ergeben dann das Internetrecht. Berührung mit unterschiedlichen Rechtsgebieten Das Internetrecht zeichnet sich im Gegensatz zu anderen und etablierteren Rechtsgebieten durch mehrere Besonderheiten aus. Zum einen ist es, wie bereits erwähnt, kein homogenes Rechtsgebiet, sondern setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete zusammen. Beispielhaft sollen hier genannt werden: Geschichte Mit der zunehmenden Nutzung und Kommerzialisierung des gegen Ende der 1990er wurde klar, dass auch für das Handeln im Netz rechtliche Regelungen gefunden werden müssen. Dies wurde anfangs von vielen Nutzern argwöhnisch betrachtet, das Internet sollte weitgehend frei von staatlicher Regulierung bleiben. Nicht wenige dachten aufgrund der scheinbaren und grenzüberschreitenden Funktionsweise, dass das Internet mit einzelstaatlichen Regelungen nicht in Berührung kommt und eine Art bildet. Zumindest die Ansicht, dass man es im Internet mit Gesetzen nicht so eng nehmen muss, hat sich bis heute in vielen Kreisen erhalten. Spätestens seit mit dem Internet auch Geld verdient wird, wurden jedoch die Rufe nach einem klaren rechtlichen Rahmen im Netz lauter. Ohne rechtliche Grundlagen hätte kein Unternehmen in investiert, die im Zusammenhang mit dem Internet stehen. Auch wurden einige Formen der Kriminalität sichtbar, die zwar schon vorher existierten, deren Begehung aber durch das Internet begünstigt wurde. Technische Entwicklung vs. Recht Das Internetrecht bereitet der und dem insbesondere durch die Geschwindigkeit und Dynamik der Entwicklung größere Schwierigkeiten als die meisten anderen Bereiche. Obwohl zahlreiche Fragen bereits durch die Verwendung des in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert worden waren, stellten sich im Internet viele neue Fragen. Dies lag zum einen daran, dass es im Internet im Gegensatz zum Bildschirmtext keine klare Trennung zwischen Dienstanbieter und Nutzer mehr gab, sondern auch viele Privatpersonen als Dienstanbieter auftraten und eigene erstellen konnten. Die Dezentralität und Internationalität des Internets machte es zudem schwerer, einen konkreten Verantwortlichen zu benennen – da eine zentrale Instanz fehlte, gab es keine Stelle, von der die Anwendung bestimmter Regeln verlangt werden konnte. Insbesondere das Fehlen von Referenzurteilen oder einer herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur führten dazu, dass in den Anfangsjahren des Internetrechts zahlreiche Fragen erst durch den geklärt werden mussten. Dies kostete jedoch Zeit, während der sich das Internet wieder stark weiterentwickelt hatte. Teilweise existieren daher die zugrundeliegenden Geschäftsmodelle oder technischen Grundlagen zum Zeitpunkt eines letztinstanzlichen schon gar nicht mehr (vgl. ). Auch in der wurden zahlreiche Gesetze und Normen verfasst, die schon kurze Zeit später entweder von der Entwicklung des Internets oder von der überholt wurden. Domainrecht Hauptartikel: Das Domainrecht befasst sich mit der Zuteilung der Domainnamen. Grundsätzlich gilt hier das Prioritätsprinzip: wer sich als erster einen Domainnamen sichert, darf diesen auch nutzen und behalten. Eine Ausnahme bilden Fälle, bei denen der Name eine „weit überragende Bekanntheit“ genießt, z. B. www.shell.de. Eine weitere Ausnahme begründet das durch § 12 geschützte Namensrecht. Dieses gibt dem jeweiligen Namensträger grundsätzlich das Recht vom unberechtigten Nutzer eines Namens diese Nutzung zu untersagen. Unzulässig können Domainnamen aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sein, z. B. wegen Irreführung der Nutzer oder Kanalisierung von Kundenströmen (§ 3 UWG) oder aufgrund von missbräuchlichem (§ 1 UWG). E-Commerce Anmerkung: Die Nachfolgende Passage ist veraltet. Kürzlich wurden Mediendienste und Teledienste zusammengefasst zu sogenannten Telemedien. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Telemediengesetz (TMG). Nicht nur international sondern auch im Inland ist das Internet zu einer wichtigen Handelsplattform für den sogenannten geworden. Diese Entwicklung hat deshalb die Frage nach dem Zustandekommen von Verträgen im Internet aufgeworfen. Grundsätzlich finden die Vorschriften des auch für den Vertragsschluss im Internet Anwendung (§§ 145ff BGB). Zusätzlich sind aber die Vorschriften für Fernabsatzverträge der §§ 312bff BGB, die Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB), sowie des , und das Markenrecht zu beachten. Für die Einrichtung von Webseiten, E-Papers, Online-Banking, Online-Shops etc. sind daneben die Anforderungen des für und des für zu beachten. Internationalität Warnhinweis: Der Inhalt dieses Abschnitts ist an mehreren Stellen inhaltlich mindestens irreführend, vor allem durch die mangelnde Differenzierung zwischen und . Im veröffentlichte Inhalte sind weltweit abrufbar. Deshalb muss nach Ansicht verschiedener Gerichte im Prinzip bei jeder Website geprüft werden, ob sie das nationale Recht irgendeines Staates der Welt verletzt. Dieser Auffassung nach wäre vermutlich der größte Teil aller Websites des WWWs illegal, da sich wahrscheinlich stets irgendwo ein nationales Recht finden lässt, gegen das eine Website in irgendeiner Form verstößt. Gegebenenfalls muss der Zugriff auf national verbotene Inhalte technisch soweit wie möglich verhindert werden, beispielsweise durch Abfrage der Spracheinstellung des Browsers oder durch eine Frage des Benutzers nach seiner Nationalität. Siehe dazu die Forderung eines französischen Gerichts zur Sperrung von Nazi-Inhalten für französische Internetnutzer durch und das des deutschen im Jahr , nach dem auch beispielsweise ein australischer Staatsangehöriger für eine Website, die in ist, in Deutschland haftbar gemacht werden kann (siehe und ). Auch im Wirtschaftsverkehr treten besondere Schwierigkeiten auf, da Internetnutzer häufig grenzüberschreitend agieren, indem sie Leistungen ausländischer Anbieter in Anspruch nehmen oder selbst Leistungen im Ausland anbieten. Auf diese Weise kann ein Nutzer, z. T. völlig unbemerkt, mit Rechtsordnungen anderer Länder in Berührung kommen. Eine Norm, die besagt, dass alle Handlungen eines Inländers seinem nationalen Recht unterliegen gibt es nicht. Da die Reichweite eines nationalen Rechts von jedem Staat autonom festgelegt wird, kann und kommt es zu Überschneidungen. Für die europäische Union wurde durch die eine gewisse Vereinheitlichung des Rechtes im Internet bewirkt. Die Frage der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Privatrechts bestimmt ein angerufenes Gericht in einem solchen Fall nach seinem und seinem . Dies führt in der Rechtspraxis häufig zu Schwierigkeiten. Zum einen gelten diese Rechtsgebiete als exotisch und kompliziert, viele Juristen kennen sich hier nicht sehr gut aus. Zum anderen werden Sachverhalte, die schon nach nationalem Recht schwierig zu überblicken sind, fast nie dadurch einfacher, dass sie nach einem ausländischen Recht zu beurteilen sind. Abgrenzung Teledienst – Mediendienst 2007 wurden in Deutschland die Begriffe Mediendienste und Teledienste zusammengefasst zu den sogenannten Telemedien. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das (TMG). Bis dahin wurden Internetangebote unterschieden: Sie galten entweder als oder als . Die oft als künstlich empfundene Unterscheidung war in Deutschland notwendig, weil für Teledienste der Bund, für Mediendienste jedoch die Länder zuständig waren. Mediendienste (Definition: § 2 Abs. MDStV) dienen im weiteren Sinne der und richten sich an die Allgemeinheit. Sie sind in der Regel redaktionell gestaltet. (Aus verfassungsrechtlicher Sicht handelt es sich dabei sogar um Rundfunk im Sinne des dynamischen Rundfunkbegriffs.) Beispiele für Mediendienste sind z. B. Newsletter, Online-Zeitungen, Internetportale u. U. auch private Homepages. Teledienste (Definition: § 2 Abs. 1 TDG) sind dagegen an einen individuellen Nutzer gerichtet (Individualkommunikation), der mittels Telekommunikation Daten individuell nutzen möchte, z. B. Online-Banking, Access-Providing. Tatsächlich glichen sich jedoch zahlreiche Regelungen im TDG und dem MDStV, z. B. zur Haftung oder zum Jugendschutz, so dass unabhängig von der Einordnung als Tele- oder Mediendienst eine vergleichbare Rechtslage bestand. Mit der Zusammenfassung im wurde sie vereinheitlicht. Literatur Härting, Niko: Internetrecht, 2. Auflage, Köln, 2005, Hoeren, Thomas: Internetrecht. Skript März 2009. als -Datei (3,1 MB). Schwarz, Matthias / Peschel-Mehner, Andreas (Hrsg.): Recht im Internet. Kognos Verlag Augsburg, - , Siegburg 2005-, ISSN 1861-9754



