Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 UWG Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§ 2 UWG Definitionen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1.
„Wettbewerbshandlung“ jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zu
Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den
Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von
Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen zu fördern;
2. „Marktteilnehmer“ neben
Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder
Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;
3.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren
Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
4.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von
Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies
schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes
über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit
weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem
identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung
gebracht werden können.
(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§ 3 UWG Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
§ 4 UWG Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
1.
Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer
durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch
sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
2.
Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche
Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die
Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern
auszunutzen;
3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
4.
bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder
Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und
eindeutig angibt;
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
6.
die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder
Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer
Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder
Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung
verbunden;
7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen,
Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
8. über die Waren,
Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den
Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen
behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des
Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die
Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche
Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung
an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann
unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder
verbreitet wurden;
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
10. Mitbewerber gezielt behindert;
11.
einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt
ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§ 5 UWG Irreführende Werbung
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
(2)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind
alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr
enthaltene Angaben über:
1. die Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung,
Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die
Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die
geografische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu
erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen
Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2. den
Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er
berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert
oder die Dienstleistungen erbracht werden;
3. die geschäftlichen
Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte
des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen
Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder
Ehrungen.
Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache
irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung
zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des
Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3)
Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen
vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige
Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu
ersetzen.
(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit
der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine
unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in
welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die
Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(5)
Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung
der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht
in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage
vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage,
es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere
Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für
eine Dienstleistung.
§ 6 UWG Vergleichende Werbung
(1)
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar
einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder
Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante,
nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren
oder Dienstleistungen bezogen ist,
3. im geschäftlichen Verkehr
zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder
zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder
den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder
verunglimpft oder
6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation
oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen
Ware oder Dienstleistung darstellt.
(3) Bezieht sich der
Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen
besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots
und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des
Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die
Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.
§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
2.
bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren
Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren
zumindest mutmaßliche Einwilligung;
3. bei einer Werbung unter
Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder
elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten
vorliegt;
4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die
Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt
wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige
Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur
Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere
als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3)
Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei
einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen,
wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer
Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische
Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und
deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit
widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Kapitel 2 Rechtsfolgen
§ 8 UWG Beseitigung und Unterlassung
(1)
Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der
Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine
Zuwiderhandlung droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in
einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so
sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen
den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. jedem Mitbewerber;
2.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger
beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder
verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere
nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung
gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich
wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer
Mitglieder berührt;
3. qualifizierten Einrichtungen, die
nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4
des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L
166 S. 51) eingetragen sind;
4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(4)
Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist
unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen
den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder
Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) § 13 des
Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene
Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an
die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des
Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten, an die
Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten und an die
Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten
Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche
treten. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung.
§ 9 UWG Schadensersatz
Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
§ 10 UWG Gewinnabschöpfung
(1)
Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch zu Lasten einer
Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8
Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in
Anspruch genommen werden.
(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen
anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte
oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen
erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet
die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn
in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Die Gläubiger haben der zuständigen
Stelle
des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1
Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes
Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen
Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich
erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den
Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
(5) Zuständige
Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist das Bundesverwaltungsamt, das
insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz unterliegt.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen
2 und 4 einer anderen Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen Stelle
des Bundes zu übertragen.
§ 11 UWG Verjährung
(1) Die Ansprüche aus §§ 8,9 und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
1. der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne
Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn
Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den
Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in
drei Jahren von der Entstehung an.
Kapitel 3 Verfahrensvorschriften
§ 12 UWG Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
(1)
Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen
den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit
einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Zur Sicherung
der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können
einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung
der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Voraussetzungen erlassen werden.
(3) Ist auf Grund dieses
Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der
obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der
unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden
im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb
von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden
ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(4)
Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es
wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang
einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den
Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
wb-k
§ 13 UWG Sachliche Zuständigkeit
(1)
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf
Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte
ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer
Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu
bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen,
insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich
ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 14 UWG Örtliche Zuständigkeit
(1)
Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbstständige
berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen
Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein
inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
(2) Für Klagen auf Grund
dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den
nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruches Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der
Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbstständige
berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.
§ 15 UWG Einigungsstellen
(1)
Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern
Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird
(Einigungsstellen).
(2) Die Einigungsstellen sind mit einer
vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als
beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8
Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in
gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige
Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des
Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von
der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer
alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die
Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die
Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind
die §§ 31 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für
den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für
Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3)
Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in
denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird,
angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die
Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die
Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner
über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners
bedarf es nicht.
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.
(5)
Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche
Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt
ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld
festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen
die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der
Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder,
falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die
Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den
Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag
machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit
Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein
Vergleich zu Stande, so muss er in einem besonderen Schriftstück
niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den
Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt
haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der
Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung
statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(8)
Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von
vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet,
die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch
die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise
wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande,
so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der
Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den
Parteien mitzuteilen.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz
3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle
anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien
unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die
Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen.
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt.
Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der
Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der
Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung,
dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(11)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur
Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des
Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu
erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen,
über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den
Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis
6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern vom 18. Dezember 1956 – BGBl. I S. 920), und über die
Vollstreckung von Ordnungsgeldern, sowie Bestimmungen über die Erhebung
von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung
der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland
errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen
zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu
berücksichtigen.
wb-k
Kapitel 4 Strafvorschriften
§ 16 UWG Strafbare Werbung
(1)
Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre
Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen
Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen
oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder
vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile
erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte
veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige
Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen
sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 17 UWG Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1)
Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses
anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der
Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des
Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu Gunsten eines Dritten oder in der
Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu
Gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens
Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2.
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz
1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung
nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder
gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18 UWG Verwertung von Vorlagen
(1)
Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder
Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle,
Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus
Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 19 UWG Verleiten und Erbieten zum Verrat
(1)
Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen
versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer
solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft,
wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt
oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen
verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr
anzustiften.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
§ 20 UWG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
(1)
§ 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I
S. 1814), das zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „ § 8 Abs. 3“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.
(2)
In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert
worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme der Ansprüche der letzten
Verbraucher aus § 13 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1
gegeben ist“ gestrichen.
(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20“ durch die Angabe „§§ 16 bis 19“ ersetzt.
(4)
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2.
Rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger
beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre
satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder
selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und,
bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern
angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art
auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft,
die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den
Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;“
2. In § 5 wird die Angabe „die §§ 23 a, 23 b und 25“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.
3.
In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort „verwendet“ die Wörter
„oder empfohlen“ und in Nummer 3 nach dem Wort „Verwendung“ die Wörter
„oder Empfehlung“ eingefügt.
4. In § 12 wird die Angabe „§ 27 a“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
5. In § 13 a Satz 2 ist die Angabe „§ 13 Abs. 7“ durch die Angabe "§ 8 Abs. 5 Satz 1" zu ersetzen.
(5)
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I 1994, S. 2082; I 1995,
S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2850) wird wie folgt geändert:
1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.
2. In § 141 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
(6)
In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Art. 1 des
Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs.
3 Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.
(7) § 9 des
Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I 1998,
S. 380), das zuletzt durch Artikel 199 Abs. 5 der Verordnung vom 29.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.
(8)
In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I 2002,
2565) wird die Angabe „§ 13 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 Satz
1“ ersetzt.
(9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig von einer Rabattgewährung“ gestrichen.
b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Fallen
zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben.
Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht
möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben,
auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.“
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig von einer Rabattgewährung“ gestrichen.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 4)“ durch die Angabe „(§ 1 Abs. 5)“ ersetzt.
5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4)
Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine
Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung
geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der
Telekommunikationsanlage anzugeben.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2)
§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle
Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und
durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.“
b) Absatz 5 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden die neuen Nummern 1, 2 und 3.
7. § 11 wird aufgehoben.
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§ 21 UWG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 22 UWG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft.




