Einstweilige Verfügung

   

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März , 11, 2009

Einstweilige Verfügung [

Die einstweilige Verfügung ist die Vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient. Sie ist in §§ 935 bis 942 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die einstweilige Verfügung soll den Anspruch auf einen bestimmten Streitgegenstand (§ 935 ZPO) oder den Rechtsfrieden (§ 940 ZPO) sichern.

Die Einstweilige Verfügung wird demnach unter folgenden Voraussetzungen erlassen:

  1. Verfügungsanspruch: Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben (keinen Anspruch auf Geldzahlung), dessen Sicherung er begehrt.
  2. Verfügungsgrund: Ein Verfügungsgrund besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder die Verfügung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint. Der Verfügungsgrund ist der Anlass, aus dem die Verfügung begehrt wird.
  3. Verfügungsgesuch (§§ 936, 920 ZPO): Das Gesuch muss den zu sichernden Anspruch und den Verfügungsgrund enthalten. Es kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 920 Absatz 3 ZPO). Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache (§§ 937, 943, 802 ZPO), in Ausnahmefällen das Gericht der belegenen Sache (§ 942 ZPO).

 

 

Ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befürchten, kann der Gegner vorab durch das Hinterlegen einer Schutzschrift bei den als zuständig in Frage kommenden Gerichten seinen Standpunkt dem Gericht bereits frühzeitig zu Gehör bringen. Ist die einstweilige Verfügung erlassen worden, kann der Antragsgegner mittels Widerspruchs erreichen, dass das Gericht über die einstweilige Maßnahme mündlich verhandelt und durch Urteil entscheidet.

Eine einstweilige Verfügung wird – anders als ein Urteil – nicht von Amts wegen an die gegnerische Partei zugestellt, sondern muss vom Antragsteller selbst mittels eines Gerichtsvollziehers innerhalb eines Monats zugestellt werden, um vollstreckbar zu werden (Zustellung im Parteibetrieb, §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO).

Erweist sich eine einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt (vgl. § 945 ZPO), so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn den Antragsteller keine Schuld trifft. Aus diesem Grund stellt das Erwirken einer einstweiligen Verfügung stets ein Kostenrisiko für den Antragsteller dar.

Besteht der Inhalt der Verfügung in dem Unterlassen einer Handlung oder der Duldung der Vornahme einer Handlung, so kann dies durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden. Diese Ordnungsmittel sind vorher anzudrohen. Der zulässige Rahmen beträgt € 250.000 oder sechs Monate Haft, die verhängte Gesamthaftzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Einfache Formulierung im Antrag: "unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten"

Die Androhung dieses Rahmens sagt jedoch noch nichts über die Höhe eines tatsächlich zu erwartenden Ordnungmittels aus. Die Verurteilung zu einem Ordnungsmittel erfordert die Durchführung eines neuen Verfahrens. Vgl. §§ 890, 891 ZPO.

 

 

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Einstweilige Anordnung [

Neben Arrest und einstweiliger Verfügung gibt es in verschiedenen Arten und Phasen des Verfahrens auch noch Vorläufigen Rechtsschutz in Form der einstweiligen Anordnung, etwa im Rahmen von Beschwerdeentscheidungen (§ 570 ZPO), in Verfahren der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719, 732, 769, 770, 771, 805 ZPO), in Ehesachen (§§ 620-620g ZPO), sonstigen Familiensachen (§ 621g ZPO), Kindschaftssachen (§ 641d ZPO) und Unterhaltssachen (§ 644 ZPO).

 

 

Eine Schutzschrift ist ein Schriftsatz an ein Gericht und soll verhindern, dass im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (etwa einstweiliges Verfügungsverfahren) ein Verfügungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 944 ZPO) des Antragsgegners erfolgt. Ob das Gericht eine mündliche Verhandlung anordnet oder unmittelbar durch Beschluss entscheidet, steht im Ermessen des Gerichts (§ 937 Abs. 2 ZPO) und wird unterschiedlich gehandhabt. Es kann trotz hinterlegter Schutzschrift eine einstweilige Verfügung durch Beschluss ergehen, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden Richters der zuständigen Kammer die Argumente aus der Schutzschrift nicht durchgreifen.

Damit ein Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergehen darf, ist neben dem Verfügungsanspruch (z. B. § 1004 BGB oder § 8 UWG) eine Dringlichkeit (= Verfügungsgrund) erforderlich. Es muss ein „dringender Fall“ vorliegen. Ein dringender Fall besteht dann, wenn eine Verzögerung der Entscheidung den Zweck des Beschlusses verfehlen würde. Die Schutzschrift ist u. a. im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes anzutreffen, da Wettbewerbsstreitigkeiten schnelle Verfahren veranlassen. In diesen Streitigkeiten wird die Dringlichkeit widerlegbar vermutet, § 12 Abs. 2 UWG.

Die Schutzschrift ist nur eine Möglichkeit der Reaktion auf eine Abmahnung. Es gibt weitere Varianten: die negative Feststellungsklage, die Gegenabmahnung, die Abgabe oder Nichtabgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Angesichts der u. U. hohen Schäden und Kosten empfiehlt sich in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung und Abwägung.

Bei einem „fliegenden Gerichtsstand“ (etwa Internetstreitigkeiten) ergibt sich das Problem, dass mehrere oder gar alle deutschen Gerichte örtlich zuständig sein können, weswegen das Einreichen einer Schutzschrift bei einem Gericht unter Umständen nicht ausreicht. Mit dem Zentralen Schutzschriftenregister der Europäischen EDV-Akademie des Rechts gibt es zwar ein Pilotprojekt, um diese Problematik zu beseitigen und eine zentrale Sammelstelle für Schutzschriften zu schaffen, jedoch sind die Gerichte nicht verpflichtet, auf dieses Register zuzugreifen. Daneben gibt es nicht unerhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen ein solches Zentralregister; bereits mit der - unumgänglichen - Benennung der Beteiligten eines Rechtsstreits würden sensible und schutzwürdige Daten einem (privatrechtlich organisierten) Dritten bekannt gegeben.

 

 

„Fliegender Gerichtsstand“

Nach Urteilen der Obergerichte wird in Anschluss an die Rechtsprechung zu den Pressedelikten durch eine unerlaubte Handlung ein sogenannter „fliegender Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO an den Orten begründet, an denen das Druckwerk zur Kenntnis gelangt (so daß der Kläger sich den Gerichtsort aussuchen kann). Dies wäre zunächst auch auf Internet-Veröffentlichungen übertragbar, jedoch wird dies vom OLG Bremen, 2 U 139/99, nicht bestätigt. Der Kläger kann sich den Gerichtsort nicht beliebig aussuchen.

Das Urteil des OLG Bremen hat keinen durchgreifenden Bestand und nach wie vor entscheiden andere Landesgerichte, so in Hamburg (ZK24), Berlin (ZK27), Nürnberg (ZK11) und Köln (ZK28) gemäß § 32 ZPO, und sehen sich für Internet-Veröffentlichunge als zuständig an, sogar gegenüber Site-Betreibern aus dem Ausland (in Österreich, in der Schweiz und anderen Ländern).

Das Bundesministerium der Justiz hat sich des Problems angenommen und reagierte auf eine Petition mit dem Anliegen einer Gesetzesänderung.

 

 

Siehe auch.:
Einstweilige Verfügung "Sellerforum"
Einstweilige Verfügung "xt-Commerce" Winger
Einstweilige Verfügung xt:Commerce gegen Bellendorf
Einstweilige Verfügung "Yasni" Steffen Rühl
Yasni einstweilige Verfügung 1- Kostenfestsetzungsbeschluss

 

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