| § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag |
| § 305 BGB |
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§ 305 a Einbeziehung in besonderen Fällen |
| § 305a BGB |
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§ 305 b Vorrang der Individualabrede |
| § 305 b BGB |
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§ 305 c Überraschende und mehrdeutige Klauseln |
| § 305c BGB |
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§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit |
| § 306 BGB |
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§ 306 a Umgehungsverbot |
| § 306a BGB |
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§ 307 Inhaltskontrolle |
| § 307 BGB |
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§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit |
| § 308 BGB |
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§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit |
| § 309 BGB |
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§ 310 Anwendungsbereich |
| § 310 BGB |
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§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
§ 305 BGB
(1)
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von
Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags
stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich
gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde
selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher
Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die
Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen
ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher
Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich
sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer
Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche
Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von
ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit
ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können
für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter
Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2
bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§ 305 a Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 305a BGB
Auch
ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragpartei mit
ihrer Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der
zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen
Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der
Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2.
die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders
bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in
Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den
Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b)
in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer
Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich
gemacht werden können.
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§ 305 b Vorrang der Individualabrede
§ 305 b BGB
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 305 c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 305c BGB
(1)
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den
Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags,
so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen
nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 306 BGB
(1)
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im
Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der
Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der
Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine
unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
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§ 306 a Umgehungsverbot
§ 306a BGB
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 307 Inhaltskontrolle
§ 307 BGB
(1)
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn
sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung
nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags
ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309
gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch
die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen
vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 308 BGB
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine
Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht
hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines
Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen
hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder
Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und 2 und § 356 zu leisten;
2. (Nachfrist)
eine
Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende
Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder
nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die
Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich
gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner
Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die
Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu
ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der
Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des
Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine
Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders
bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm
abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der
Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders
hinzuweisen; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der
Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine
Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von
besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch
einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die
nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders,
sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei
Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht
verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
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§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 309 BGB
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine
Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen
vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert
oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen,
die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht
werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders
nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes
Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis
beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der
Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine
Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis
genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine
Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit
freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine
Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende
Wertminderung übersteigt,
oder
b) dem anderen
Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein
Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine
Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder
verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den
Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer
Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem
Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein
Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (grobes Verschulden)
ein
Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den
nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse
und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des
Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;
Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich
genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine
Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem
Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung das
Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt
oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten
Voraussetzungen;
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b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die
Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder
bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von
Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen
gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die
Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile
auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen
Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine
Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom
Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die
Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die
zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der
Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des
vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels
unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der
Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht
offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als
die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die
Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in
den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634 a Abs. 1 Nr. 2
erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr
betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
erreicht wird; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der
Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei
einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder
die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den
Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses
um jeweils mehr als ein Jahr, oder
c)
zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als
drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend
verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die
Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für
Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern
urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften
im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine
Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter
anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte
und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der
Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht, oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;
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12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des
Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe
b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben
oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur
versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine
Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder
einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die
Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
§ 310 Anwendungsbereich
§ 310 BGB
(1)
§ 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 2§ 307 Abs. 1
und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als
dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten
Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden
Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2)
Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der
Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über
die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas,
Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die
Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit
elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt
entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3)
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
(Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den
Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. die § 305 c
Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29
a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf
vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur
zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf
Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen
konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen
Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den
Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4)
Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet
des Erb-, Familien und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge,
Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf
Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten
angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden.
3Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen
Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.


