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Widerrufsbelehrung

Januar , 04, 2009

Neue Muster-Widerrufsbelehrung gilt ab 1. April 2008

Im Jahr 2002 hatte das Bundesjustizministerium (BMJ) eine Musterbelehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei bestimmten Vertriebsformen (Haustürgeschäft, Fernabsatzgeschäft) erarbeitet. Diese war in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichtenverordnung enthalten und hatte zum Ziel, den betroffenen Unternehmen (beispielsweise Online-Shops) eine ordnungsgemäße Belehrung von Kunden zu erleichtern. Doch das Muster war in der Vergangenheit vielfach Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen. Gleich mehrere Gerichte attestierten der Mustervorlage Mängel im Zusammenhang mit Regelungen etwa über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist  oder Nutzungsersatz.

Um die entstandene Rechtsunsicherheit zu beheben, stellte das BMJ als Entwurf die "Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung" zur Diskussion. Dieser ursprüngliche Entwurf sah eine erhebliche Ausweitung der Informationspflichten vor und hätte den Abdruck seitenlanger Belehrungen erforderlich gemacht. In der nun verkündeten Endfassung (PDF-Datei) wurden diese umfangreichen Belehrungspflichten wieder fallengelassen. Sie beinhaltet nunmehr lediglich zwei überarbeitete Fassungen mit aktualisierten Gestaltungs- und Verwendungshinweisen.

Die nach Aussage des BMJ "klarer gefasste" Musterbelehrung unterscheidet sich zwar nur geringfügig von der aktuell geltenden, trägt jedoch den zahlreichen Gerichtsentscheidungen Rechnung, in denen Teile der bisherigen Version als rechtswidrig eingestuft wurden. Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, dürfen von den betroffenen Unternehmen noch innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008 genutzt werden.

Ob das BMJ damit den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage entzieht, muss sich erst noch zeigen. Viele Kritiker forderten, die Belehrung als formelles Gesetz statt als Rechtsverordnung zu erlassen, um den Gerichten die Möglichkeit zu nehmen, die Unwirksamkeit der Regelungen auszusprechen. Dies ist vom BMJ aber erst in einem zweiten Schritt angedacht und wird noch einige Zeit dauern. (Carsten Kiefer) / (pmz/c't)


Widerrufsbelehrung für eBay Verkäufer

Januar , 04, 2009

Muster-Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Waren über den eBay-Marktplatz
Stand: März 2008

Die Frage, wie der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren ist, ist juristisch äußerst umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Angesichts einer Vielzahl von unterschiedlichen und sich teilweise widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen herrscht zu dieser Frage eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Leider führte diese Situation in der Vergangenheit dazu, dass unter Mitbewerbern im Fernabsatz in erheblichem Maße Abmahnungen wegen (vermeintlicher) Wettbewerbsverstöße ausgesprochen werden.

Der Gesetzgeber hat nunmehr reagiert und hat mit der am 01.04.2008 in Kraft tretenden Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) die in Anlage 2 zu § 14 zur Verfügung gestellte amtliche Muster-Widerrufsbelehrung überarbeitet. In der Vergangenheit wurde die bisherige amtliche Musterbelehrung von mehreren Gerichten für teilweise unwirksam erachtet und deren Verwendung daher als wettbewerbswidrig angesehen. Mit der neuen Musterbelehrung hat der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung aufgezeigten Fehler und weitere Unklarheiten beseitigt. Zudem plant der Gesetzgeber die Musterbelehrung in einem weiteren Schritt über ein formelles Gesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch zu integrieren um so für noch mehr Rechtsicherheit zu sorgen.

Wir empfehlen daher allen gewerblichen Verkäufern ab sofort die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Wir haben Ihnen dazu im Folgenden eine für den Verkauf von Waren auf dem eBay-Marktplatz zugeschnittene amtliche Muster-Widerrufsbelehrung erstellt.

Wichtige Hinweise:

eBay übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass die amtliche Musterbelehrung oder einzelne darin enthaltene Formulierungen aufgrund neuer gerichtlicher Entscheidungen einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Ihre Verwendung bietet keinen absoluten Schutz gegen Abmahnungen, da eine Abmahnung auch unabhängig von ihrer juristischen Durchsetzbarkeit ausgesprochen werden kann.
Die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung kann eine einzelfallbezogene Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen anwaltlich beraten.

Sollten Sie in der Vergangenheit gegenüber einem Mitbewerber wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben bzw. eine einstweilige Verfügung oder ein rechtskräftiges Urteil kassiert haben, sollten Sie das neue amtliche Muster auf keinen Fall ungeprüft übernehmen. Eine Unterlassungsverpflichtung bleibt auch nach Inkrafttreten der neuen BGB-Informationspflichten-Verordnung wirksam. Sie sollten daher anwaltlich prüfen lassen, ob und inwiefern das neue amtliche Muster an Ihre konkrete Situation anpasst werden muss.

Wenn Sie dieses Muster verwenden möchten, kopieren Sie es bitte in Ihre Artikelbeschreibung oder hinterlegen Sie es direkt in Mein eBay auf der Seite "Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“. Bitte tragen Sie Ihre Daten in die Belehrung ein und entfernen Sie die für die Anmerkungen eingefügten Fußnotenziffern. Wenn Sie Waren verkaufen, die unter die Ausnahmen des § 312d Abs. 4 BGB fallen, weisen Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung bitte darauf hin, dass für diese Waren kein Widerrufsrecht besteht. Hierzu zählen:
Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die  persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind.
Waren die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können.
Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn die gelieferten Datenträger vom Käufer entsiegelt werden.
Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.

Erwähnen Sie ausschließlich die Ausnahmen, welche auf die von Ihnen verkauften Waren auch zutreffen!

Wichtig: Denken Sie daran, Ihrem Käufer die Widerrufsbelehrung nach Abschluss des Kaufvertrages nochmals gesondert in Textform (z.B. per E-Mail oder durch Beilage zur Ware) zu übermitteln.

Widerrufsbelehrung1

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

[Name/Firma]        
[Angaben zum gesetzlichen Vertreter]
[ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!)]
[E-Mail-Adresse]
[ggf. Faxnummer]
[keine Telefonnummer!]
Musterhändler GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Kommerzallee 1a, 12345 Musterhausen

max.mustermann@xyz.de
Fax 01234 / 567.890

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.3

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Erläuterungen zur Muster-Widerrufsbelehrung:

1 Diese Belehrung entspricht dem neuen vom Gesetzgeber in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV n.F. bereitgestellten Muster für eine Widerrufsbelehrung, welches gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV n.F. den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung genügt (sog. Fiktionswirkung). Die neue BGB-Informationspflichten-Verordnung tritt am 01.04.2008 in Kraft. Nach der Übergangsregelung des § 16 BGB-InfoV n.F. kann das bisherige amtliche Muster noch bis zum 1. Oktober 2008 verwendet werden. Da das bisherige amtliche Muster jedoch hochgradig abmahngefährdet ist, raten wir von dessen Verwendung ab.

2 Es ist umstritten, ob auf dem eBay-Markplatz aufgrund der Besonderheiten des Vertragsschlusses bereits vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann. Dies wurde von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Das Einräumen einer Widerrufsfrist von einem Monat bietet die höhere Rechtssicherheit.

3 Diese Muster-Widerrufsbelehrung verzichtet auf die Geltendmachung eines Wertersatzes für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung. Ob ein solcher Wertersatz verlangt werden kann ist umstritten und wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet.

Widerrufsbelehrung - was geht gar nicht ?

Januar , 04, 2009

Zur Rücksendung nicht geeignet - Wann ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen?

Kann getragene Unterwäsche einem Widerrufsrecht unterliegen? Wie ist es mit anderen von Verbrauchern genutzten Waren, wie etwa Zahnbürsten, Piercingschmuck, Kosmetik- oder Erotikartikeln? Die Shopbetreiber-Blog Autoren Rolf Becker und Carsten Föhlisch gehen diesen Fragen nach und entwickeln Kriterien für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes “zur Rücksendung nicht geeignet” nach § 312 d IV Nr. 1 Var. 3 BGB. Lesen Sie hier mehr, unter welchen Umständen das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein kann.

Lobbyistenwerk und Auslegung 

Der Gesetzgeber hat in § 312d Abs. 4 BGB einen Ausnahmenkatalog zum Widerrufsrecht geschaffen, welcher keiner erkennbaren Systematik folgt, sondern reines Lobbyistenwerk ist.

Dennoch kann man anhand dieser Ausnahmen eine Kernüberlegung identifizieren: Vom Widerrufsrecht wurden solche Verträge ausgenommen, die ein spekulatives Element beinhalten (z.B. Wetten) oder die Waren zum Inhalt haben, die eindeutig auf die Bedürfnisse des Kunden oder nach dessen Spezifikationen angefertigt wurden, die von Verderbnis bedroht sind oder aber letztlich wertlos geworden sind und eine Rücknahme für den Unternehmer daher nicht zumutbar ist.

Was ist für den Unternehmer zumutbar?

Ein Unternehmer wird aus seinem Standpunkt so ziemlich bei jedem Produkt sagen, dass eine Rücknahme unzumutbar ist. Es stellt eine sehr hohe Belastung dar, eine komplette Wohnzimmereinrichtung, die im Internet gekauft wurde, wieder beim Verbraucher abzuholen. Diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten allein genügen aber nicht den Anforderungen der Unzumutbarkeit. Dieses Risiko trägt nach dem Willen des Gesetzgebers der Unternehmer.

Es müssen vielmehr die Interessen der Verbraucher und die der Unternehmer miteinander abgewogen werden. So ist es dem Händler grundsätzlich zuzumuten, dass der Verbraucher die Verkaufsverpackung öffnet und dann immer noch sein Widerrufsrecht hat.

Die Beschaffenheit des Produktes darf sich dadurch aber nicht derart ändern, dass der Unternehmer nichts anderes mit dem Produkt mehr machen kann, als es zu vernichten.

Ein solcher Ausschluss nutzt auch dem Verbraucher, weil er dann von vornherein weiß, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht und nicht etwa nach Ausübung des Widerrufsrechtes davon erfährt, dass er 100% Wertersatz leisten muss und weder Ware noch Kaufpreis in den Händen hält.

Welche Waren sind betroffen?

Heizöl soll schon nach Willen des Gesetzgebers vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, wenn dieses bereits in den Tank des Kunden gefüllt wurde, da dann nicht mehr gewährleistet werden kann, dass es noch die erforderliche DIN-Norm erfüllt und daher nicht mehr verkauft werden kann. Doch es gibt auch weitere vergleichbare Fälle.

Medizinprodukte

Hat beispielsweise das Öffnen einer Verpackung zur Folge, dass das Produkt unter keinen Umständen weiter verkauft werden kann, dann sollten auch diese Produkte vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Wer als Verbraucher die Blister-Verpackung von Kontaktlinsen  öffnet, dem sollte schon klar sein, dass man die so wertlos gewordenen Produkte nicht mehr in den Verkehr bringen kann. Anders liegt der Fall, wenn nur die Umverpackung fehlt.

Hygieneartikel 

Auch bei Hygieneartikeln stellt sich die Frage, ob diese vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind oder nicht. Ein pauschaler Ausschluss von “Hygieneartikeln” vom Widerrufsrecht ist jedoch schon wegen des Verstoßes gegen das Transparentgebot nicht möglich.

Nach der Verkehrsanschauung müssen jedoch solche Produkte ausgenommen sein, die zum “Prüfen” in Körperöffnungen eingeführt werden müssen oder sonst mit Körperflüssigkeiten in Verbindungen kommen.

Es ist unvorstellbar, z.B. Piercingschmuck nach einem Probetragen durch einen Kunden einem weiteren zu verkaufen. Ebenso unvorstellbar ist es, dass Erotikspielzeug wie z.B. Liebespuppen oder Vibratoren nach dem Auspacken durch einen Kunden wieder in Verkehr gebracht werden.

Windeln oder Wattepads werden ebenfalls durch bloßes Öffnen der direkten Umverpackung wertlos. Bei Earphones kommt es darauf an, ob diese durch Reinigung oder Austausch von Teilen wieder in einen verkehrsfähigen Zustand versetzt werden können.

Unterwäsche

Aber wie sieht das bei Unterwäsche, Strumpfhosen oder Socken aus? Bei Kleidungsstücken ist es selbstverständlich, dass man diese Anprobieren muss, um die Passform, Größe, etc. festzustellen. Diese ist auch im Ladengeschäft unter Einhaltung von bestimmten Vorgaben möglich. Das OLG Frankfurt hat daher den pauschalen Ausschluss von Unterwäsche vom Widerrufsrecht zu Recht für unzulässig erklärt.

Bei der Beurteilung, ob getragene Unterwäsche noch in den Verkehr gebracht werden kann, darf jedoch nicht berücksichtigt werden, dass dies unter einer Zweckentfremdung geschieht, denn es gibt ja durchaus auch einen Markt für getragene Unterwäsche. Solche Ware ist gleichwohl vom Widerrufsrecht ausgenommen.

Kosmetik

Eine weitere Produktgruppe, bei denen es dem Unternehmer unzumutbar scheint, diese zurückzunehmen, wenn sie benutzt wurden, sind Kosmetikprodukte. Jedenfalls gilt dies für Cremes, Make-Up, Puder, deren Primärverpackung geöffnet wurde und Teile mit der Hand entnommen wurden oder auch für Deoroller, die bereits am Körper probiert wurden. Hier besteht die Gefahr der Übertragung von Krankheiten, sodass der Händler diese Produkte nur noch vernichten kann.

Anders dagegen ist es bei Parfum. Eine angebrochene Parfumflasche kann durchaus wieder aufgefüllt werden oder ggfs. noch als Tester verkauft werden.

Zusammenfassung

Waren sind auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet, wenn sich im Widerrufszeitpunkt eine Situation für den Ausschluss des Widerrufes ergibt. Diese ist im Rahmen einer

  • Abwägung der Interessen der beteiligten Vertragsparteien und
  • der weiteren als Abnehmer zurückgesandter Waren in Betracht kommenden Verkehrskreise
  • anhand der objektiven Kriterien der mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln erfolgenden Herstellung der Wiederverkäuflichkeit bzw. der Verkehrsfähigkeit der Ware und
  • einem dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgenden Vergleich mit den übrigen gesetzlich Ausnahmefälle

 zu bestimmen.

Der Verbraucher wird bei einem Auschluss des Widerrufsrechtes häufig bessergestellt als bei Rückgabe, da der zusätzlich zur Rücksendung zu entrichtende Wertersatz vielfach in die Nähe des vollen Kaufpreises rückt, die (z.B. angebrochene) Ware für den Verbraucher hingegen ihren ursprünglichen Wert weiterhin aufweisen kann.

Die Regelung des § 312d IV Nr. 1 Alt. 3 BGB ist damit interessengerecht und handhabbar. Umso dramatischer ist, dass der europäische Gesetzgeber plant, genau diese derzeit in Art. 6 III Spiegelstrich 3 der FARL enthaltene Ausnahmevorschrift in Art. 19 I c des Vorschlags für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher ersatzlos zu streichen.

Vollständiger Aufsatz

Becker/Föhlisch, „Von Dessous, Deorollern und Diabetes-Streifen - Ausschluss des Widerrufsrechts im Fernabsatz“,  NJW 2008, S. 3751

 

 

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