Muster-Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Waren über den eBay-Marktplatz
Stand: März 2008
Die Frage, wie der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht
zu belehren ist, ist juristisch äußerst umstritten und
höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Angesichts einer Vielzahl von unterschiedlichen und sich
teilweise widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen herrscht zu
dieser Frage eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Leider führte diese
Situation in der Vergangenheit dazu, dass unter Mitbewerbern im
Fernabsatz in erheblichem Maße Abmahnungen wegen (vermeintlicher)
Wettbewerbsverstöße ausgesprochen werden.
Der Gesetzgeber
hat nunmehr reagiert und hat mit der am 01.04.2008 in Kraft tretenden
Dritten Verordnung zur Änderung der
BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) die in Anlage 2 zu §
14 zur Verfügung gestellte amtliche Muster-Widerrufsbelehrung
überarbeitet. In der Vergangenheit wurde die bisherige amtliche
Musterbelehrung von mehreren Gerichten für teilweise unwirksam erachtet
und deren Verwendung daher als wettbewerbswidrig angesehen. Mit der
neuen Musterbelehrung hat der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung
aufgezeigten Fehler und weitere Unklarheiten beseitigt. Zudem plant der
Gesetzgeber die Musterbelehrung in einem weiteren Schritt über ein
formelles Gesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch zu integrieren um so für
noch mehr Rechtsicherheit zu sorgen.
Wir empfehlen daher
allen gewerblichen Verkäufern ab sofort die neue amtliche
Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Wir haben Ihnen dazu im
Folgenden eine für den Verkauf von Waren auf dem eBay-Marktplatz
zugeschnittene amtliche Muster-Widerrufsbelehrung erstellt.
Wichtige Hinweise:
eBay
übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass die amtliche Musterbelehrung
oder einzelne darin enthaltene Formulierungen aufgrund neuer
gerichtlicher Entscheidungen einer gerichtlichen Prüfung standhalten.
Ihre Verwendung bietet keinen absoluten Schutz gegen Abmahnungen, da
eine Abmahnung auch unabhängig von ihrer juristischen Durchsetzbarkeit ausgesprochen werden kann.
Die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung kann eine
einzelfallbezogene Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Lassen
Sie sich bei weiteren Fragen anwaltlich beraten.
Sollten
Sie in der Vergangenheit gegenüber einem Mitbewerber wegen einer
fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben haben bzw. eine einstweilige Verfügung
oder ein rechtskräftiges Urteil kassiert haben, sollten Sie das neue
amtliche Muster auf keinen Fall ungeprüft übernehmen. Eine
Unterlassungsverpflichtung bleibt auch nach Inkrafttreten der neuen
BGB-Informationspflichten-Verordnung wirksam. Sie sollten daher
anwaltlich prüfen lassen, ob und inwiefern das neue amtliche Muster an
Ihre konkrete Situation anpasst werden muss.
Wenn Sie dieses Muster verwenden möchten, kopieren Sie es bitte in Ihre
Artikelbeschreibung oder hinterlegen Sie es direkt in Mein eBay auf der
Seite "
Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“.
Bitte tragen Sie Ihre Daten in die Belehrung ein und entfernen Sie die für die Anmerkungen eingefügten Fußnotenziffern.
Wenn
Sie Waren verkaufen, die unter die Ausnahmen des § 312d Abs. 4 BGB
fallen, weisen Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung bitte darauf hin, dass
für diese Waren kein Widerrufsrecht besteht. Hierzu zählen:
Waren,
die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind.
Waren die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können.
Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn die gelieferten Datenträger vom Käufer entsiegelt werden.
Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.
Erwähnen Sie ausschließlich die Ausnahmen, welche auf die von Ihnen verkauften Waren auch zutreffen!
Wichtig:
Denken Sie daran, Ihrem Käufer die Widerrufsbelehrung nach Abschluss
des Kaufvertrages nochmals gesondert in Textform (z.B. per E-Mail oder
durch Beilage zur Ware) zu übermitteln.
Widerrufsbelehrung1
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder -
wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch
Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser
Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger
(bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor
Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer
Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1
Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1
Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der
Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
[Name/Firma]
[Angaben zum gesetzlichen Vertreter]
[ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!)]
[E-Mail-Adresse]
[ggf. Faxnummer]
[keine Telefonnummer!] |
Musterhändler GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Kommerzallee 1a, 12345 Musterhausen
max.mustermann@xyz.de
Fax 01234 / 567.890 |
Widerrufsfolgen
Im
Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder
teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,
müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung
von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache
ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.3
Paketversandfähige
Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der
Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten
entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag
von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der
Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder
eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls
ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen
werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen
müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie
mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit
deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
Erläuterungen zur Muster-Widerrufsbelehrung:
1
Diese Belehrung entspricht dem neuen vom Gesetzgeber in Anlage 2 zu §
14 BGB-InfoV n.F. bereitgestellten Muster für eine Widerrufsbelehrung,
welches gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV n.F. den Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung genügt (sog. Fiktionswirkung). Die
neue BGB-Informationspflichten-Verordnung tritt am 01.04.2008 in Kraft.
Nach der Übergangsregelung des § 16 BGB-InfoV n.F. kann das bisherige
amtliche Muster noch bis zum 1. Oktober 2008 verwendet werden. Da das
bisherige amtliche Muster jedoch hochgradig abmahngefährdet ist, raten
wir von dessen Verwendung ab.
2 Es ist
umstritten, ob auf dem eBay-Markplatz aufgrund der Besonderheiten des
Vertragsschlusses bereits vor Vertragsschluss in Textform belehrt
werden kann. Dies wurde von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Das
Einräumen einer Widerrufsfrist von einem Monat bietet die höhere
Rechtssicherheit.
3 Diese
Muster-Widerrufsbelehrung verzichtet auf die Geltendmachung eines
Wertersatzes für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der
Sache entstandene Verschlechterung. Ob ein solcher Wertersatz verlangt
werden kann ist umstritten und wird von den Gerichten unterschiedlich
bewertet.
Kann
getragene Unterwäsche einem Widerrufsrecht unterliegen? Wie ist es mit
anderen von Verbrauchern genutzten Waren, wie etwa Zahnbürsten,
Piercingschmuck, Kosmetik- oder Erotikartikeln? Die Shopbetreiber-Blog
Autoren Rolf Becker und Carsten Föhlisch gehen diesen Fragen nach und
entwickeln Kriterien für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes “zur
Rücksendung nicht geeignet” nach § 312 d IV Nr. 1 Var. 3 BGB. Lesen Sie hier mehr, unter welchen Umständen das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein kann.
Lobbyistenwerk und Auslegung
Der Gesetzgeber hat in § 312d Abs. 4 BGB einen Ausnahmenkatalog zum
Widerrufsrecht geschaffen, welcher keiner erkennbaren Systematik folgt,
sondern reines Lobbyistenwerk ist.
Dennoch kann man anhand dieser Ausnahmen eine Kernüberlegung
identifizieren: Vom Widerrufsrecht wurden solche Verträge ausgenommen,
die ein spekulatives Element beinhalten (z.B. Wetten) oder die Waren
zum Inhalt haben, die eindeutig auf die Bedürfnisse des Kunden oder
nach dessen Spezifikationen angefertigt wurden, die von Verderbnis
bedroht sind oder aber letztlich wertlos geworden sind und eine
Rücknahme für den Unternehmer daher nicht zumutbar ist.
Was ist für den Unternehmer zumutbar?
Ein Unternehmer wird aus seinem Standpunkt so ziemlich bei jedem
Produkt sagen, dass eine Rücknahme unzumutbar ist. Es stellt eine sehr
hohe Belastung dar, eine komplette Wohnzimmereinrichtung, die im
Internet gekauft wurde, wieder beim Verbraucher abzuholen. Diese
wirtschaftlichen Schwierigkeiten allein genügen aber nicht den
Anforderungen der Unzumutbarkeit. Dieses Risiko trägt nach dem Willen
des Gesetzgebers der Unternehmer.
Es müssen vielmehr die Interessen der Verbraucher und
die der Unternehmer miteinander abgewogen werden. So ist es dem Händler
grundsätzlich zuzumuten, dass der Verbraucher die Verkaufsverpackung
öffnet und dann immer noch sein Widerrufsrecht hat.
Die Beschaffenheit des Produktes darf sich dadurch aber nicht derart
ändern, dass der Unternehmer nichts anderes mit dem Produkt mehr machen
kann, als es zu vernichten.
Ein solcher Ausschluss nutzt auch dem Verbraucher, weil er
dann von vornherein weiß, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht und
nicht etwa nach Ausübung des Widerrufsrechtes davon erfährt, dass er
100% Wertersatz leisten muss und weder Ware noch Kaufpreis in den
Händen hält.
Welche Waren sind betroffen?
Heizöl soll schon nach Willen des Gesetzgebers vom Widerrufsrecht
ausgeschlossen sein, wenn dieses bereits in den Tank des Kunden gefüllt
wurde, da dann nicht mehr gewährleistet werden kann, dass es noch die
erforderliche DIN-Norm erfüllt und daher nicht mehr verkauft werden
kann. Doch es gibt auch weitere vergleichbare Fälle.
Medizinprodukte
Hat beispielsweise das Öffnen einer Verpackung zur Folge, dass das
Produkt unter keinen Umständen weiter verkauft werden kann, dann
sollten auch diese Produkte vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Wer
als Verbraucher die Blister-Verpackung von Kontaktlinsen öffnet, dem
sollte schon klar sein, dass man die so wertlos gewordenen Produkte
nicht mehr in den Verkehr bringen kann. Anders liegt der Fall, wenn nur
die Umverpackung fehlt.
Hygieneartikel
Auch bei Hygieneartikeln stellt sich die Frage, ob diese vom
Widerrufsrecht ausgeschlossen sind oder nicht. Ein pauschaler
Ausschluss von “Hygieneartikeln” vom Widerrufsrecht ist jedoch schon
wegen des Verstoßes gegen das Transparentgebot nicht möglich.
Nach der Verkehrsanschauung müssen jedoch solche
Produkte ausgenommen sein, die zum “Prüfen” in Körperöffnungen
eingeführt werden müssen oder sonst mit Körperflüssigkeiten in
Verbindungen kommen.
Es ist unvorstellbar, z.B. Piercingschmuck nach einem
Probetragen durch einen Kunden einem weiteren zu verkaufen. Ebenso
unvorstellbar ist es, dass Erotikspielzeug wie z.B. Liebespuppen oder
Vibratoren nach dem Auspacken durch einen Kunden wieder in Verkehr
gebracht werden.
Windeln oder Wattepads werden ebenfalls durch bloßes Öffnen der
direkten Umverpackung wertlos. Bei Earphones kommt es darauf an, ob
diese durch Reinigung oder Austausch von Teilen wieder in einen
verkehrsfähigen Zustand versetzt werden können.
Unterwäsche
Aber wie sieht das bei Unterwäsche, Strumpfhosen oder Socken aus?
Bei Kleidungsstücken ist es selbstverständlich, dass man diese
Anprobieren muss, um die Passform, Größe, etc. festzustellen. Diese ist
auch im Ladengeschäft unter Einhaltung von bestimmten Vorgaben möglich.
Das OLG Frankfurt hat daher den pauschalen Ausschluss von Unterwäsche
vom Widerrufsrecht zu Recht für unzulässig erklärt.
Bei der Beurteilung, ob getragene Unterwäsche noch in den Verkehr
gebracht werden kann, darf jedoch nicht berücksichtigt werden, dass
dies unter einer Zweckentfremdung geschieht, denn es gibt ja durchaus
auch einen Markt für getragene Unterwäsche. Solche Ware ist gleichwohl
vom Widerrufsrecht ausgenommen.
Kosmetik
Eine weitere Produktgruppe, bei denen es dem Unternehmer unzumutbar
scheint, diese zurückzunehmen, wenn sie benutzt wurden, sind
Kosmetikprodukte. Jedenfalls gilt dies für Cremes, Make-Up, Puder,
deren Primärverpackung geöffnet wurde und Teile mit der Hand entnommen
wurden oder auch für Deoroller, die bereits am Körper probiert wurden.
Hier besteht die Gefahr der Übertragung von Krankheiten, sodass der
Händler diese Produkte nur noch vernichten kann.
Anders dagegen ist es bei Parfum. Eine angebrochene
Parfumflasche kann durchaus wieder aufgefüllt werden oder ggfs. noch
als Tester verkauft werden.
Zusammenfassung
Waren sind auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung
geeignet, wenn sich im Widerrufszeitpunkt eine Situation für den
Ausschluss des Widerrufes ergibt. Diese ist im Rahmen einer
- Abwägung der Interessen der beteiligten Vertragsparteien und
- der weiteren als Abnehmer zurückgesandter Waren in Betracht kommenden Verkehrskreise
- anhand der objektiven Kriterien der mit wirtschaftlich zumutbaren
Mitteln erfolgenden Herstellung der Wiederverkäuflichkeit bzw. der
Verkehrsfähigkeit der Ware und
- einem dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgenden Vergleich mit den übrigen gesetzlich Ausnahmefälle
zu bestimmen.
Der Verbraucher wird bei einem Auschluss des Widerrufsrechtes häufig
bessergestellt als bei Rückgabe, da der zusätzlich zur Rücksendung zu
entrichtende Wertersatz vielfach in die Nähe des vollen Kaufpreises
rückt, die (z.B. angebrochene) Ware für den Verbraucher hingegen ihren
ursprünglichen Wert weiterhin aufweisen kann.
Die Regelung des § 312d IV Nr. 1 Alt. 3 BGB ist damit
interessengerecht und handhabbar. Umso dramatischer ist, dass der
europäische Gesetzgeber plant, genau diese derzeit in Art. 6 III
Spiegelstrich 3 der FARL enthaltene Ausnahmevorschrift in Art. 19 I c
des Vorschlags für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher
ersatzlos zu streichen.
Vollständiger Aufsatz
Becker/Föhlisch,
„Von Dessous, Deorollern und Diabetes-Streifen - Ausschluss des
Widerrufsrechts im Fernabsatz“, NJW 2008, S. 3751