UPDATE
Da ereicht mich soeben per eMail ein Notruf. Anwalt Senger aus
Lippstadt hat zum Säbelrasseln geladen. Ich wäre fürchterlich böse
weil ich die Eltern und die Schwester beleidigen würde und die
hätten auch noch das unheimliche Persönlichkeitsrecht, das mir ja
dann von Hause aus verbieten würde, deren Namen zu benutzen.
Glück gehabt das die nicht Picasso oder BMW heissen, denn sonst
hätte man da gleich auch noch eine Markenverletzung mit an den
Hacken.
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Nach den Feststellungen meiner Mandanten haben Sie am 16.11.2010 um 00:52 Uhr einen Beitrag
mit dem Thema „ Update RL-Webdesign / Tom & Tina nun in der Web-Kiste?“ veröffentlicht,
dessen Autor Sie ebenfalls sind. In diesem Beitrag beleidigen und verleumden Sie sowohl den Sohn
und die Schwiegertochter meiner Mandanten und führen auch meine Mandanten und deren Tochter
mit Namen und Wohnorten auf. Der Beitrag wurde beweissicher dokumentiert.
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Nun denn, das kann man ja prima bei Yasni und anderen Social
Networks ermitteln - dem Who is Woh im Netz und da kann sich auch
ziemlich jeder, jeden Reim drauf machen. Verboten iss dat nich..
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Sie verletzen durch die unberechtigte Nennung der Namen meiner Mandanten deren allgemeines
Persönlichkeitsrecht, zumal diese Namen im Zusammenhang mit dem Vorwurf strafbarer
Handlungen (Verletzung der Unterhaltspflicht u.a.) genannt werden. Die gesamte Beitrag besteht
lediglich aus Beleidigungen, Verleumdungen und übler Nachrede sowie einem anstößigen Foto.
Keinesfalls handelt es sich um eine rechtlich zulässige Meinungsäußerung.
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HÄ ? wo steht was von verletzung der Unterhaltspflicht ? Da steht
lediglich, das der Tom ( Ronny ) sich mal beim Jugendamt melden
soll, und da steht das die wohl auf Nachweise warten, ob das nun
den Rückschluss zulässt, das der Ronny keinen Unterhalt zahlt mag
dann gerne ein Gericht entscheiden.
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Meinen Mandanten steht daher ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 und Art, 2 Abs. 1 GG, 12 BGB sowie aus §§ 823 Abs. II i.V.m. § 185, 186, 187 StGB
zu. Sie sind verpflichtet, den Beitrag unverzüglich zu löschen.
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Doppel NÖ. da wird mal gar nichts gelöscht, vor allem, wenn das
bischen schon so lustige Reaktionen hervorruft. Bei uns sagt man,
man kann sich seinen Postboten aussuchen, aber nicht seine Kinder
und von daher verstehe ich die moralische Verpflichtung von Eltern
und Geschwistern das nicht gut zu finden, Sippenhaft haben wir ja
Gott sei Dank nicht mehr, wäre auch ein Ding, aber die Fakten und
die Realität sind nunmal Dinge, denen man sich ausnahmslos stellen
sollte.
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Ich fordere Sie daher auf, die Webseite mit dem betreffenden Beitrag
( http://www.ecombase.de/PRO/thread145515.html) unverzüglich, spätestens bis zum
19.11.2010, 24:00 Uhr
zu löschen. Andernfalls werde ich ohne weitere Mahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung
gegen Sie erwirken. Die Prozessvollmacht hierzu liegt bereits vor.
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Das ist schonmal eine prima Idee, wird dann aberin der Konsequenz
nur dazu führen, das die Kläger sich kostenpflichtig abwatschen
lassen werden.
Möchte ich fast drauf Wetten eingehen !
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Darüber hinaus sind Sie zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr verpflichtet, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. Eine entsprechende Erklärung ist als Anlage beigefügt.
Für die Abgabe dieser Erklärung setze ich Ihnen einen Frist bis zum
25.11.2010.
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So, bin ich dazu verpflichtet ?
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Sollte die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben werden, wird ebenfalls ohne weitere Mahnung der
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie erwirkt werden.
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Nun denn... !
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Gegenstandswert: 5.000,00 Euro
1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 391,30 Euro
0,3 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008, 2300 VV RVG 90,30 Euro
bei mehreren Auftraggebern
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 501,60 Euro
Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 95,30 Euro
596,90 Euro
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WOW ! so viel Streitwert. Reicht ja mal wieder nur bis zum
nächsten Amtsgericht und nicht mal zu ner Berufung.
So schwer und depressiv auf dem linken Fuß erwischt habe ich nun
natürlich erstmal wieder 200 schlaflose Nächte. Des Menschen Wille
ist sein Himmelreich.
Prima aus dem Jura Wiki.:
Meinungsäußerungen [Bearbeiten]
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird [2].
Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich [3]; insbesondere reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte
In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit: Lüth-Urteil, Blinkfüer-Entscheidung, Lebach-Urteil, Soldaten-sind-Mörder-Urteil
Werturteil vs. Tatsachenbehauptung [Bearbeiten]
Ob eine Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, zu bestimmen
Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters wird ausgegangen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der behaupteten tatsächlichen Umstände möglich ist
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Bei tatsachenhaltigen Werturteilen spielt die Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile eine Rolle. Eine mit erwiesen unwahren Annahmen vermengte Meinung ist weniger schutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen gestützte.
Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 I GG geschützt.
Ist der Wahrheitsgehalt im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss und hat der sich Äußernde die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten, kommen weder Bestrafung noch Schadensersatz in Betracht, wenn sich später die Unwahrheit der Äußerung herausstellt. Diese ist vielmehr als zum Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen.
Nach den Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen. Dagegen lassen sich Fragen keinem der beiden Begriffe zuordnen, sondern haben eine eigene semantische Bedeutung. Zu beachten ist, daß nicht jeder in Frageform gekleidete Satz als Frage zu betrachten ist. Insofern ist zwischen Fragen und Fragesätzen zu unterscheiden. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als "rhetorische Frage" tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer - inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind. Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen kann Schwierigkeiten bereiten, weil die sprachliche Form allein keine zuverlässigen Schlüsse erlaubt. Die Zuordnung muss daher gegebenenfalls mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen. Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, müssen beide Deutungen erwogen werden und das Gericht muss seine Wahl begründen.
Regelmäßig müssen wahre Aussagen geduldet werden. Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die wahre Berichterstattung wegen ihres Gegenstandes zu einer Stigmatisierung des Betroffenen und damit zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung führen kann. Der Schutz, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht insoweit vermittelt, greift auch dann, wenn die Aussage wahr ist und deshalb zum Anknüpfungspunkt sozialer Ausgrenzung und Isolierung wird.[14] Schließlich können auch bei wahren Aussagen ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch den Einzelnen gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat. [16]
Beleidigung und/oder Schmähkritik [Bearbeiten]
Eine wertende Kritik findet regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt
Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Beurteilung, ob eine Äußerung danach als Schmähkritik anzusehen ist, setzt eine zutreffende Erfassung ihres Sinns voraus. Fehlt es daran, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung kommt. Dabei darf eine Äußerung nicht aus ihrem auch für die Rezipienten wahrnehmbaren Zusammenhang gerissen werden, sofern dieser ihren Sinn mitbestimmt.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Gericht eine Bezeichnung eines Zeugen als "Dummschwätzer" als ein ehrverletzendes Werturteil einordnet. Das Gericht darf jedoch nicht von einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit abgesehen. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung [19] Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann. Bei dem verwendeten Begriff "Dummschwätzer" handelt es sich zwar um eine Ehrverletzung, nicht aber um ein solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von seinem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als "Dummschwätzer" im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als "Dummschwätzer" tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des Einzelfalles ab. Infolgedessen durfte das Gericht den Beschuldigten aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht wegen Beleidigung verurteilen, ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen vorzunehmen. Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähkritik mit der Folge, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht.
Die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Aufgabe der Strafgerichte. Diese haben dabei jedoch, wenn es sich um ein Gesetz handelt, das die Meinungsfreiheit einschränkt, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auch auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt. Da die Menschenwürde im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, führt allerdings bereits die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen dazu, dass Belange der Meinungsfreiheit immer schon dann, wenn nur der Tatbestand des § 130 StGB (Volksverhetzung) a.F. verwirklicht ist, prinzipiell keine Berücksichtigung mehr finden. Die verfassungsrechtliche Situation ist insoweit nicht prinzipiell anders als bei der Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik.
Meinungs- und Kunstfreiheit erlauben auch im Internet keine massiven Verletzungen der Persönlichkeitsrechte eines anderen. So braucht man es nicht hinzunehmen, in einem Internetartikel als "dämlich" und "bescheuert" bezeichnet zu werden.
Zitate
Im Interesse einer pressegerechten Darstellung müssen gewisse Ungenauigkeiten der Berichterstattung hingenommen werden. Dieser Grundsatz ist aber nicht auf Zitate anwendbar. Das ergibt sich daraus, dass Zitate des Betroffenen in ungleich größerer Weise geeignet sind, dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, als dies bei der allgemeinen Berichterstattung der Fall ist. [23]
Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. . Ein falsches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. verstoßen.
Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte das Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben hat. Durch die Verknüpfung des Zitats mit der Wiedergabe der eigenen Auffassung des Äußernden stellt sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als ein Zusammenspiel von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung dar.
Fotos
Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten. Stets wird die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbehauptung über die Realität des Abgebildeten unzutreffend.
Die Unwahrheit der Aussage hat Auswirkungen auf die Reichweite des Schutzes durch die Meinungsfreiheit. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut liegt es auch bei der Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutze...ichkeitsrechte
ich hab da sogar noch ein prima Urteil vom Verfassungsgericht und
das wird weder den Eltern noch dem Anwalt gefallen.