OLG Hamm: Suchmaschinenmanipulation wettbewerbswidrig
OLG Hamm, Urteil v. 18.06.2009, Az. 1-4 U 53/09
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 1-4 U 53/09
Verkündet am: 18.06.2009
In dem Rechtsstreit
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[...]
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009 für Recht erkannt:
Die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 05. Dezember 2008 wird teilweise bestätigt und unter Aufrechterhaltung der Androhung der Ordnungsmittel wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, Dateien mit der Begriffskombination "Volker B" mit dem weiteren Begriff "SEO" oder "Shopbetreiber" oder "ecombase" oder "Betreiber" oder "Modul" zu erzeugen oder zu unterhalten und so im Internet zugänglich zu machen, dass Suchmaschinen auf diese zugreifen können und sie im Ranking auflisten, wenn die Dateien nicht über einen sichtbaren Inhalt verfügen, wie geschehen mit den Suchergebnissen gemäß Anlagen ASt 1 bis ASt 4 der Antragsschrift.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller ist Suchmaschinenoptimierer („SEO") und Betreiber des
Internet- forums www.ecombase.de. In diesem Forum bietet er Beratung
und Unterstützungsleistungen für seine Mitglieder an, bei denen es sich
um Betreiber von Online-Shops handelt.
Die Antragsgegnerin betreibt eine Personensuchmaschine (www.y.de).
Diese Suchmaschine stellt Interneteinträge von Personen aus dem
Internet zusammen und fasst diese auf einer Personenseite zusammen. Die
Nutzer können so anhand von über das Internet zugänglichen Quellen über
Suchbegriffe, die aus einer Vornamen-/Nachnamen-Kombination bestehen,
zu einer Person recherchieren. Die Suchmaschine fragt verschiedene
Quellen, die über das Internet zugänglich sind, ab. Dazu gehören u.a.
auch Suchmaschinen wie z.B. Google, Yahoo und live.com sowie diverse
Telefonauskunftsdienstearibleter. Darüber hinaus können sich Nutzer bei
der Antragsgegnerin registrieren, um dort ein eigenes Personenprofil zu
erstellen.
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Beide Parteien bieten ihre Dienste kostenlos an. Ziel ist es jeweils,
möglichst viele „Klicks", also Besuche auf ihrer Internetseite, zu
generieren, um auf diese Weise für Werbepartner attraktiv zu sein. Sie
bieten beide entgeltlich Werbebanner auf ihren Seiten an.
Der Antragsteller hatte sich am 10.06.2008 und 30.10.2008 selbst als
Nutzer bei dem Dienst y.de der Antragsgegnerin registriert. Später
wurde diese Registrierung von Seiten der Antragsgegnerin, wobei die
Hintergründe streitig sind, wieder „gelöscht".
Am 01.12.2008 stellte der Antragsteller bei einer Google-Recherche mit
seinem Namen und den Schlüsselbegriffen „Support" oder "ecombase" fest,
dass die Internetseiten der Antragsgegnerin auf den ersten Plätzen
erschienen. Wurden die Treffer dann angeklickt, erschienen bloße
Leerseiten, die keinen Text enthielten. Auf die Anlagen ASt. 1 bis 4
wird insoweit Bezug genommen.
Der Antragsteller hat behauptet, die Antragsgegnerin habe hier — sei es
mit einem automatischen System, sei es manuell - leere Seiten mit nicht
sichtbarem Text (weißer Text auf weißem Hintergrund) installiert, die
der Nutzer nicht überwinden könne und die nur für die Suchmaschinen
auffindbar seien. Mit den Schlüsselbegriffen zu ihm, dem Antragsteller,
leite die Antragsgegnerin Internetnutzer auf ihre Seite um. Hierdurch
habe diese erreicht, dass bei gezielter Suche nach seinem Forum es
zwingend auch zu einem Klick für die Antragsgegnerin komme. Auf diese
Weise werde die Antragsgegnerin für Werbepartner besonders attraktiv.
Der Antragsteller hat gemeint, es liege einerseits eine unlautere
Rufausbeutung und andererseits auch eine gezielte Behinderung eines
Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG
vor. Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, die Namen und
Unternehmensbezeichnungen eines Mitbewerbers als Datei anzulegen, um
Besucher auf die eigene Internetseite umzuleiten und die dort
gespeicherten Inhalte über den Inhaber des Namens auch noch zu
blockieren.
Durch Beschlussverfügung vom 5.12.2008 hat das Landgericht der
Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
verboten,
Die Antragsgegnerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt.
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Sie hat gemeint, die geltend gemachte Anspruchsverfolgung sei schon
rechtsmissbräuchlich. Dazu hat sie vorgetragen, der Antragsteller
betreibe auf der von ihm antworteten Seite „ecombase" ein Forum, das
sich in ausschließlich schädigender Weise mit ihr, der Antragsgegnerin,
beschäftige. Sodann bestehe zwischen den Parteien kein
Wettbewerbsverhältnis. Diese böten keine gleichen Dienste oder
Dienstleistungen an. „Leerseiten" habe sie — so die Behauptung der
Antragsgegnerin in der Sache - weder bewusst noch gezielt angelegt.
Vielmehr habe es sich um ge- löschte, also nicht mehr existente Seiten
gehandelt, was dazu geführt habe, dass ein sog. „404-Fehler entstehe
und die Seite als nicht mehr existent angezeigt werde. Das Löschen der
Seiten beruhe auf einer Beschwerde eines Geschäftsführers einer anderen
Firma, die sich darauf bezogen habe, dass deren Name in bestimmten
negativen Zusammenhängen mit Suchergebnissen zum Namen des
Antragstellers genannt worden sei. Es sei ihr nicht darum gegangen, den
Antragsteller in seiner Entfaltung zu hindern oder ihn zu verdrängen.
Ein höheres Ranking von Suchergebnissen stelle, so die Auffassung der
Antragsgegnerin, auch bei dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses
keine wettbewerbswidrige Beeinträchtigung dar.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 05.12.2008
aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen,
mit der Begründung, dass zwischen den Parteien kein konkretes
Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 21 Nr. 3 UWG
vorgetragen oder ersichtlich sei. Unstreitig böten beide Parteien keine
Waren oder Dienstleistungen desselben Marktsegments an. Der Umstand,
dass beide sich auf dieselbe Art finanzierten, nämlich durch die
Präsentation von Werbebannern, begründe kein konkretes
Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen bei dem Absatz ihrer angebotenen
Leistungen.
Der Antragsteller greift das Urteil mit der von ihm eingelegten
Berufung an. Er meint, zwischen den Parteien bestehe ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis. Das Landgericht habe insoweit rechtsfehlerhaft
allein darauf abgestellt, dass die Parteien unterschiedliche Dienste im
Internet anböten. Dabei komme es vielmehr darauf an, in welchem
Kundenkreis sie ihre Leistungen anböten. Beide Internetdienste, nämlich
das Anbieten von Unterstülzungsleistungen für Online-Shops wie auch das
Anbieten einer Suchfunktion zu bestimmten Personen, seien lediglich ein
Mittel, um Besucher auf die jeweilige Internetseite zu ziehen. Dies sei
kein Selbstzweck. Je mehr Besucher eine Internetseite habe, desto
attraktiver sei sie für Werbekunden. Letztlich sei es das Ziel eines
jeden kostenfreien Internetangebots, möglichst hohe Besucherzahlen
generieren zu können, um Werbeflächen, die auf der Seite bereitgestellt
würden, besser vermarkten zu können. In Bezug auf die Vermarktung
dieser Werbeflächen stünden die Parteien in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis. Nur auf diese Weise verdienten beide Parteien
mit ihren Internetseiten Geld und böten insofern gleichartige
Dienstleistungen an. Die beanstandete Wettbewerbshandlung der
Antragsgegnerin, nämlich das Generieren leerer Seiten, sei auch in der
Lage, ihn, den Antragsteller, in seinem Absatz zu behindern oder zu
stören. Die Antragsgegnerin lenke mit der Erstellung der Leerseiten
über die „Keywords", insbesondere über seinen Namen, Internetnutzer,
die über eine Suchmaschine nach diesen Begriffen suchten, auf die
eigene Seite und könne so größere Zugriffszahlen generieren.
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Die Antragsgegnerin habe tatsächlich leere Seiten unterhalten, deren
Dateinamen ,,Volker B", „Volker B Ecombase", „Volker B Modul", „Volker
B Shopbetreiber" und auf eine Vielzahl solcher Bezeichnungen lauteten.
Hinsichtlich der Anlagen 2 und 4 zur Antragsschrift handele es sich um
Seiten, die, wie sich aus der eingeblendeten Internetadresse erkennen
lasse, auf dem Server der Antragsgegnerin gelegen hätten. Ein
„404"-Fehler werde anders angezeigt, nämlich so, wie in der Anlage 3
zum Schriftsatz vom 08.01.2009 dargestellt. Hier habe es Zielordner
gegeben, deren Inhalte nicht zugänglich, sondern über eine weiße Seite
geblockt" gewesen seien.
Der Antragsteller beantragt,
Die Antragsgegnerin beantragt,
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Ihrer
Meinung nach hat das Landgericht zu Recht ein Wettbewerbsverhältnis
zwischen den Parteien verneint. Fälschlicherweise stelle der
Antragsteller auf die Vermarktung von Werbeflächen in Internet ab. Die
Zurverfügungstellung von Werbeflächen begründe kein
Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien seien nämlich nicht auf demselben
sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig. Von einem
Konkurrenzunternehmen oder Konkurrenzangeboten könne keine Rede sein.
Umstände, die für ein ad hoc begründetes Wettbewerbsverhältnis sprechen
könnten, seien nicht ersichtlich. Somit fehle es an einem markt- wie
auch an einem handlungsbezogenen Wettbewerbsverhältnis. im Übrigen
wiederholt die Antragsgegnerin im Hinblick auf die weißen Seiten ihre
Behauptung, dass die betreffenden Seiten anlässlich einer Beschwerde
von ihrem Server gelöscht worden seien. Sie weist den Gedanken als
absurd zurück, dass sie weiße Seiten unterhalten habe, um den
Antragsteller zu benachteiligen. Solche inhaltslosen Seiten führten
auch nicht zu einem höheren Ranking bei den Internet-Suchmaschinen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Antragstellers ist begründet.
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Er kann von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung
gemäß §§ 8 1, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 10 UWG wie tenoriert die Unterlassung
der Nutzung der hier streitgegenständlichen Begriffskombinationen mit
einem nicht sichtbaren Inhalt für ihre „Personensuchmaschine"
verlangen. Der Unterlassungsanspruch ist in gleicher Weise begründet
nach dem bis zum 30.12.2008 geltenden UWG (bezogen auf den Zeitpunkt
des Verstoßes) wie auch nach neuem Recht (bezogen auf die in die
Zukunft gerichtete Unterlassungsverpflichtung). Auf eine vom
Antragsteller weitergehend geltend gemachte eigenständige Rufausbeutung
und etwaige andere Anspruchsgrundlagen kommt es nicht mehr an.
Kennzeichnungsrechtliche oder namensrechtliche Ansprüche sind letztlich
nicht geltend gemacht.
I.
Soweit der Antragsteller seinen Antrag mit dem Maßgebezusatz „wie
geschehen mit den Suchergebnissen gemäß Anlagen ASt. 1 bis 4" ergänzt
hat, handelt es sich zunächst im Hinblick auf § 253 II Nr. 2 ZPO
und eine bloße Konkretisierung seines Antrags, die den mit der
Antragsschrift umrissenen Streitgegenstand in keiner Weise berührt.
Soweit der Antragsteller freilich die Formulierung „oder über keinen
Inhalt verfügen, den der Antragsteller autorisiert hat" im Senatstermin
zurückgenommen und den Antrag im Übrigen durch die Formulierung „einen
sichtbaren Inhalt" modifiziert hat, handelt es demgegenüber um eine
teilweise, auch kostenrelevante Antragsrücknahme, weil mit der
ursprünglichen zweiten Alternative auch sichtbare Inhalte betroffen
gewesen wären, die der Antragsteller als nicht autorisiert verboten
wissen wollte. Hierbei handelte es sich um eine abweichende
Fallgestaltung, die eigenständigen Charakter hatte und nunmehr nicht
weiterverfolgt wird.
II.
Eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung — aus dem Grunde, dass
der Antragsteller nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in einem Forum
gegen sie gerichtete Beiträge veröffentlicht — liegt nicht vor. Es
handelt sich im Rahmen der danach angesprochenen Beiträge um potentiell
beleidigende und rechtsverletzende Äußerungen, mithin um völlig andere
Vorgänge, die mit den hier streitgegenständlichen Antragsvorwürfen
nichts zu tun haben.
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III.
Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund ist zu bejahen. Die Dringlichkeit wird nach § 12 II UWG
vermutet. Diese Vermutung ist nicht erschüttert.
Dringlichkeitsschädliche Verzögerungen durch den Antragsteller sind
nicht feststellbar. Nach Feststellung des hier fraglichen Verstoßes am
01.12.2008 und der Abmahnung vom 02.12.2008 wurde nach Zurückweisung
der Abmahnansprüche durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
04.12.2008 bereits unter dem 05.12.2008 der Verfügungsantrag bei
Gericht eingereicht. Soweit der Antragsteller in seiner
eidesstattlichen Versicherung (ebenfalls) vom 01.12.2008 in durchaus
widersprüchlicher Weise erklärt hat, er habe — offenbar schon vorher —
versucht, über seine Bevollmächtigten ein Einlenken der Fa. Y zu
erwirken, hat die persönliche Anhörung des Antragstellers in der
mündlichen Verhandlung ergeben, dass das Datum der Versicherung falsch
war und erst vom 03. oder 04.12.2008 stammt. Auch die Erklärung des
Antragstellers im Termin vom 14.01.2009, er habe die Leerseite
sicherlich 6 Wochen im Internet vorgefunden, ist damit noch in Einklang
zu bringen.
IV.
Die Antragsbefugnis des Antragstellers und das Bestehen eines zwischen
den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnis i.S.v. §§ 8 I, III Nr.
1; 2 I Ziff. 3 UWG ist zu bejahen. Der abweichenden Auffassung des
Landgerichts kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Auch soweit die
Parteien unterschiedliche Dienstleistungen anbieten, der Antragsteller
ein Internetforum mit Beratungs- und Unterstützungsleistungen für seine
Mitglieder und die Antragsgegnerin eine Personensuche, „buhlen" sie
doch beide um die Gunst der Werbewirtschaft. Die von beiden Parteien
eingesetzten Werbebanner ermöglichen überhaupt erst ihren Verdienst.
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Als Mitbewerber ist jeder Unternehmer definiert, der mit einem oder
mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Nach
der Werbeblocker-Entscheidung des BGH vom 24.06.2004 (NJW 2004, 3032 =
GRUR 2004, 877) ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis immer dann
gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche
Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen
versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen
beein- trächtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. An einem
solchen (klassischen) Wettbewerbsverhältnis mag es aufgrund der
eigentlichen beruflichen Tätigkeiten der Parteien hier fehlen. Die
eigentlichen Dienstleistungen der Parteien sind weder austauschbar,
noch wird in Bezug auf die Seitennutzer unmittelbar der gleiche
Kundenkreis angesprochen. Im Interesse eines wirksamen
wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines
Wettbewerbsverhältnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu
stellen. Es wird insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt.
Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die
konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die
Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind,
auch wenn ihre Unternehmen im übrigen unterschiedlichen Branchen
angehören (BGH a.a.O.; Senat. Urt. v. 01.03.2007, Az. 4 U 142/06
— „Suchmaschinenspamming"). Das ist hier insofern der Fall, als es
einerseits im Verhältnis der Parteien darum geht, Einfluss auf die
Suchmaschinen zu nehmen, mit der Folge, dass ein Umleiten der Besuche
zur Seite der Antragsgegnerin zu einem Abfall der Besucherzahlen beim
Antragsteller auch mit negativen wirtschaftlichen Folgen im Hinblick
auf seine Werbeattraktivität führen kann. Andererseits bemühen sich
beide Seiten im Rahmen des Werbegeschäfts um entgeltliche
Werbeaufträge, die das Geschäft letztlich erst ausmachen. Jedenfalls in
diesem Umfeld, um das es streitgegenständlich hier geht, sind die
Parteien als Mitbewerber anzusehen.
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V.
Es besteht ein Verfügungsanspruch wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 10 UWG.
1.
Nach dieser Regelung handelt im Sinne von § 3 UWG
unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Behinderung ist dabei jede
Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten, wenn
der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu
hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zwecksetzung
nicht festzustellen, muss die Behinderung jedenfalls derart sein, dass
der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene
Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen
kann, was aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles und einer
umfassenden Interessenabwägung festzustellen ist (BGH GRUR 2001, 1061
- Mitwohnzentrale.de; GRUR 2004, 877 - Werbeblocker; Piper/Ohly, UWG, §
4 Rn. 10/8 f.). Ein absichtliches Handeln oder eine positive Kenntnis
der Behinderung wird nicht vorausgesetzt. Erfasst werden vielmehr auch
Maßnahmen, die bei objektiver Betrachtung unmittelbar auf die
Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines
Mitbewerbers gerichtet sind ("objektive Finalität"; vgl. Köhler, in
Hefermehl u.a., UWG, § 4 Rn. 10.10). Bei einer Einflussnahme auf
Suchmaschinen zum Abfangen von Kunden liegt eine unlautere Behinderung
der fremden Seite in der Regel nicht vor. Ein bloßes Hinlenken zur
eigenen Seite, das auch von einer anderen Werbung ablenkt, wird
grundsätzlich als wettbewerbskonform angesehen. Insofern müssen
besondere zusätzliche Umstände vorliegen, um derartige Maßnahmen als
unlauter anzusehen (z.B. Ausnutzen des fremden Rufs als Vorspann,
irreführung des Nutzers; vgl. Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 10.31).
2.
Solche sind vorliegend zu bejahen. Denn es werden von der
Antragsgegnerin nicht nur Allgemeinbegriffe benutzt, die mit ihrem
Angebot nichts zu tun haben. Dies mag noch als zulässig angesehen
werden (vgl. Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 10.31 m.w.N.). Vielmehr werden zum
einen konkrete fremde Namen in den Seiten geführt, um so eine Umleitung
von der fremden Seite auf die eigene Seite zu erreichen. Vor allem
werden hierfür Techniken eingesetzt, die nicht mehr als
Suchmaschinenoptimierung, sondern als eine nicht mehr tolerable
Suchmaschinenmanipulation anzusehen sind (vgl. hierzu bereits Senat
a.a.O.). Das ist der Fall, weil zum einen die Namen von Konkurrenten
und anderen Personen für die Suchmaschinenoptimierung eingesetzt
werden, zum anderen vor allem auch, weil für den Nutzer nicht sichtbare
Seiten, die nur für die Suchmaschine „sichtbar" sind, installiert
werden, um in den Suchlisten ein höheres Ranking zu erzielen (vgl.
hierzu auch Oft, MMR 2006, 222, zur Verwendung fremder Marken in
verstecktem Text, unter Hinweis auch auf die Megatags-Entscheidungen
des BGH MMR 2006, 812; MMR 2007, 648).
Der Antragsteller hat nach seiner Anhörung rd. 26.000 davon
festgestellt, ohne dass dem unmittelbar widersprochen worden ist. Das
Schreiben von Text in der Hintergrundfarbe („versteckter Text", „Hidden
Text") so dass der Text nur für Suchmaschinen, nicht aber für den
Internet- Surfer auf dem Bildschirm erkennbar ist, gehört zu den
insofern bekannten Manipulationstechniken. Dies führt im Streitfall
konkret dazu, dass die Antragsgegnerin unter Einsatz des Namens des
Antragstellers mit den genannten Techniken die Internetnutzer auf ihre
Seite umleitet. Hierdurch wird erreicht, dass bei gezielter Suche nach
dem Forum des Antragsstellers es dann auch zu einem „Klick" für die
Antragsgegnerin kommt. Auf diese Weise wird die Antragsgegnerin für
Werbepartner infolge manipulativer Maßnahmen, die unlauter sind,
besonders attraktiv gemacht. Die „Besuche" beim Antragsteller werden
demgegenüber beeinträchtigt. Dabei kommt es, wie oben ausgeführt, auch
keineswegs auf die von der Antragsgegnerin bestrittenen subjektiven
Umstände an, nämlich dass es ihr nicht darum gegangen sei, den
Antragsteller in seiner Entfaltung zu hindern, ihn zu benachteiligen
oder ihn zu verdrängen.
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Der in Rede stehende Verstoß ist in einer für den Verfügungserlass
ausreichenden Weise auch glaubhaft gemacht. Während der Antragsteller
eidesstattlich versichert hat (Anl. ASt 5), dass die Fa. Y Blindseiten,
also Seiten ohne Inhalt, in das Internet stelle, die jeweils im Titel
eine Wortkombination seines Namens mit einem für ihn wichtigen Begriff
wie z.B. „Shopbetreiber", „Betreiber', „Support" oder „Modul"
enthalten, hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zwar versichert
(Anl. AG 9), dass die fraglichen „weißen Seiten" im Browser „Firefox"
durch die „ins Leere führenden" Links der Suchmaschine Google zustande
gekommen seien, da die Seiten auf den Servern von y nicht mehr
existiert hätten. In anderen Browsern sei korrekt die Meldung „Fehler
404 - die angeforderte Seite ist nicht vorhanden" angezeigt worden. Für
die Darstellung des Antragstellers spricht aber nicht nur, dass er nach
seiner Erklärung eine erhebliche Anzahl von entsprechenden Leerseiten
über eine erhebliche Dauer von rd. 6 Wochen festgestellt hat, wozu die
Antragsgegnerin nicht plausibel Stellung genommen hat, sondern vor
allem, dass hier keineswegs eine vergleichbare „404er-Fehlermeldung"
angezeigt worden ist, sondern eine tatsächlich gefundene Y-Seite, die
augenscheinlich inhaltlich geblockt bzw. nicht sichtbar war. Auf die
Adresszeilen in den Anlagen Ast. 2 und Ast. 4 wird verwiesen. Dadurch
wird indiziert, dass die Seiten tatsächlich noch existierten und diese
nicht, wie von der Antragsgegnerin behauptet, insgesamt gelöscht
wurden. Wenn die Seiten tatsächlich insgesamt gelöscht gewesen wären,
wäre nicht zu erklären, dass die Suchmaschine auch die jeweiligen
Inhalte gefunden hat. Konkrete, noch gefundene Inhalte der Seiten
stehen nämlich auch bei den Google-Suchergebnissen gemäß den Anlagen
ASt. 3 und 4. Dort werden bestimmte konkrete Seiteninformationen zur
Person des Antragstellers und seiner Shopbetreiber-Community gegeben,
wobei weiterhin Dateien mit entsprechend unterschiedlichen Größen von
86 k und 67 k angegeben wurden. Diese Umstände vermochte die
Antragsgegnerin keineswegs nachvollziehbar auszuräumen. Zunächst war
von ihr vorgetragen, die den Antragsteller betreffenden Seiten seien
insgesamt gelöscht gewesen. Angesprochen auf die mit den
Suchergebnissen noch mitgeteilten Inhalte erfolgte im Senatstermin die
zuvor nicht erörterte Erklärung, dass die Google-Suche nicht
tagesaktuell sei und dass der Cache bei Google noch abgelegt gewesen
sei, so dass tatsächlich nur ein früherer Inhalt angezeigt worden sei.
Dies ist einerseits deshalb nicht überzeugend und plausibel, weil der
Kontakt zur Seite doch hergestellt worden ist, aber ohne einen
sichtbaren Inhalt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb allein der
Inhalt aus der vermeintlich vorübergehend noch vorhandenen Seite
„verschwunden" sein soll. Zudem wird andererseits zum Löschungsvorgang
der den Antragsteller betreffenden Seiten auch mangels Mitteilung des
damaligen Beschwerdeführers in einer nicht überprüfbaren Weise
vorgetragen. Schließlich wird etwa auch nicht eine in diesem Zeitraum
angezeigte „404er-Fehlermeldung" etwa von anderen Browsern aus einer
entsprechenden Recherche vorgelegt, so dass die Version der nicht mehr
vorhandenen Existenz der Seiten hätte wahrscheinlicher werden können.
Eine relevante Beeinträchtigung der wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten des Antragstellers ist nach den
Gesamtumständen zu bejahen. Da eine strafbewehrte Unterlassung nicht
abgegeben worden ist, verbleibt die Wiederholungsgefahr.
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VI.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 269 III ZPO.Der Einsatz von versteckten Inhalten auf einer Internetseite, die nur
für Suchmaschinen, nicht aber für den menschlichen Internetnutzer
sichtbar sind ("Hidden Text"), überschreitet das übliche Maß an
Suchmaschinenoptimierung und ist jedenfalls dann wettbewerbswidrig,
wenn in dem Text nicht nur allgemeine Begriffe, sondern auch der Name
eines Mitbewerbers aufgeführt ist.


