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Wettbewerbsrecht Markenrecht gewerblicher Rechtsschutz Shopbetreiber Blog und Shopbetreiber News aus erster Hand - einstweilige Verfügung

März , 06, 2009

Die Verfügung ist im allgemein eine anordnende Bestimmung. Der Begriff ist in allen Rechtsgebieten gebräuchlich, seine genaue Bedeutung je nach Gebiet aber unterschiedlich. Zivilrecht Im versteht man unter Verfügung ein , durch das der Verfügende unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert ( 1, 294, 304). Man spricht auch von einem . Formen der Verfügung sind die Bestellung, Übertragung, Belastung, inhaltlichen Änderung und die Aufhebung eines Rechts. Verfügungen haben ganz überwiegend Charakter. Beispiele sind die von beweglichen Sachen () ( ) oder ( BGB) oder die Bestellung einer ( BGB). Es gibt aber auch Verfügungen. Genannt seien hier z. B. der ( BGB) und die ( BGB) einer Schuld. Zur Verdeutlichung und Abgrenzung siehe auch: , , , , . Öffentliches Recht Im , einem Teilgebiet des , bezeichnet man mit Verfügung (Abkürzung: Vfg.) eine oder einer Behörde. Diese kann, etwa in Form eines Bescheids, nach außen gegeben werden, oder als Büroverfügung Anweisungen für den innerdienstlichen Betrieb enthalten. Beispiele für Verfügungen nach außen: . Verfügung an einen , anzuhalten (Weisung im Rahmen der Verkehrsregelung durch einen ). In diesem Bereich wird zwischen (Einzel-)Verfügung und unterschieden. Beispiele für Verfügungen im Innendienst: Aktenausfertigung eines Schreibens mit Kennzeichnung des Absendedatums und Anordnung eines Termins für die . Anweisung an die Behördenkasse, einen Geldbetrag auszuzahlen oder einzuziehen. Schlussverfügung bei Beendigung eines abgeschlossenen Vorgangs (Z.d.A. = ). Strafrecht Auch das verwendet den Begriff der Verfügung. So setzt z. B. der des ( ) eine Vermögensverfügung des Getäuschten voraus. Im Ermittlungs- und Strafverfahren ist die Verfügung eine durch oder getroffene Anordnung zur Sachleitung. Prozessrecht Im ist der Begriff mehrdeutig bestimmt. Im Allgemeinen bezeichnet eine Verfügung die Arbeitsanweisung des , oder eines des (beispielsweise eines Kostenbeamten) an den nachgeordneten Bereich. Mit der Verfügung werden unter anderem Anordnungen zur Prozess- oder Verfahrensleitung getroffen. Im Verfahren nach dem bezeichnet die Verfügung die verfahrensabschließende Entscheidung des oder . Davon zu unterscheiden ist die , die nach den Regeln der ergeht (siehe dort).

 

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