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Wettbewerbsrecht Markenrecht gewerblicher Rechtsschutz Shopbetreiber Blog und Shopbetreiber News aus erster Hand - Handel - Das Markenrecht
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März , 06, 2009
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Das Markenrecht ist ein Bestandteil des , das Bezeichnungen von
Produkten im geschäftlichen Verkehr schützt. Das Kennzeichenrecht
gehört seinerseits zum . Überblick
Markenrechte können auf nationaler, europäischer und internationaler
Ebene bestehen. Dementsprechend gibt es nationale , EU-Marken und
IR-Marken. Um Markenrechte wirksam abzusichern, ist es daher im ersten
Schritt erforderlich, den lokalen Wirkungsbereich des künftigen
Markeninhabers festzustellen. Dabei kann es schon allein im Hinblick
auf Aktivitäten im weltweit zugänglichen Internet sinnvoll sein, den
Markenschutz über das eigene Land hinaus zu erstrecken.
Im zweiten Schritt ist durch eine Markenrecherche in den einschlägigen
der in Betracht kommenden Länder festzustellen, ob bereits ältere
Rechte in dem betreffenden Land existieren, die einen neuen
Markenschutz ausschließen.
Falls dies nicht der Fall ist, muss im dritten Schritt die Marke auf
die speziellen Bedürfnisse des künftigen Markeninhabers zugeschnitten
werden. Hierbei geht es sowohl um die Auswahl und Gestaltung der Marke
selbst als auch um deren korrekte Klassifizierung anhand der
Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach Nizzaer
Klassifikation, damit der Markenanmelder in seinen künftigen
Aktivitäten mit der Marke optimal abgesichert ist.
Schließlich kann im letzten Schritt für die so ausgewählte Marke eine
Markenanmeldung ausgearbeitet und prioritätswahrend bei dem
betreffenden Markenamt hinterlegt werden. Mit erfolgreichem Abschluss
des Registrierungsverfahrens erhält der Anmelder eine Markenurkunde.
Nun muss noch die dreimonatige Widerspruchsfrist abgewartet werden,
bevor die Marke formell bestandskräftig wird und im Geschäftsverkehr
verwendet werden kann – das ®-Zeichen wird nun dem Markennamen
angefügt. Begriff
Mit dem Anfang in Kraft getretenen Gesetz über den Schutz von Marken
und sonstigen Kennzeichnungen () wird der Begriff der gesetzlich wie
folgt definiert:
Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder
Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware
oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und
Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Niemals kann ein
Produkt selbst die Marke sein. Was also produktbedingt geformt ist,
stellt nicht gleichzeitig die Marke des Produktes dar.
„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich
Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen,
dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder
ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und
Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden“ (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
Hiernach sind grundsätzlich alle Zeichen schützbar, denen allgemeine
Unterscheidungseignung zukommt. Da Marken für konkrete Waren und/oder
Dienstleistungen eingetragen werden, können nur Marken eingetragen
werden, denen kein absolutes Schutzhindernis im Wege steht. Das heißt,
dass die Marke sich grafisch darstellen lassen muss (§ 8 Abs. 1
MarkenG), dass sie für jede der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistung
sein muss und dass sie nicht von Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer
Waren oder Dienstleistungen benötigt werden kann, d. h. es darf kein
bestehen. Außerdem sind im MarkenG noch weitere so genannte absolute
Schutzhindernisse vorgesehen, die aber in der Praxis keine große Rolle
spielen. Es sei hier nur die so genannte erwähnt, nach der die
Eintragung einer Marke auch verweigert werden kann, wenn sie
offensichtlich in bösgläubiger Absicht angemeldet wurde –
beispielsweise um Wettbewerber zu blockieren. Entstehung
Eine Marke entsteht entweder durch Registrierung (sog. Registermarke),
durch umfangreiche Benutzung und Erlangung der Verkehrsgeltung (sog.
Benutzungsmarke) oder durch notorische Bekanntheit (). Die „Stärke“
einer Marke richtet sich hierbei nach dem Zeitrang der Marke und nach
der sog. Kennzeichnungskraft der Marke. Das Gros der Marken sind jedoch
die Registermarken, da es sehr umfangreicher Maßnahmen bedarf, um eine
Marke wirklich im gesamten Geltungsbereich durch Benutzung zu erlangen.
Vollzitat:
"Markengesetz
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2248) geändert worden ist"
| Stand: |
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.12.2010 I 2248 |
| Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten. |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 104/89 (CELEX Nr: 389L0104) +++)
Das G wurde als Artikel 1 G (423-5-1) v. 25.10.1994 I 3082 vom
Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art.
50 Abs. 3 dieses G nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 mWv 1.1.1995 in Kraft
getreten.
| Teil 1 |
| |
Anwendungsbereich |
| § 1 |
Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen |
| § 2 |
Anwendung anderer Vorschriften |
| Teil 2 |
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Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz |
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Abschnitt 1 |
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Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang |
| § 3 |
Als Marke schutzfähige Zeichen |
| § 4 |
Entstehung des Markenschutzes |
| § 5 |
Geschäftliche Bezeichnungen |
| § 6 |
Vorrang und Zeitrang |
| |
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Abschnitt 2 |
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|
Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung |
| § 7 |
Inhaberschaft |
| § 8 |
Absolute Schutzhindernisse |
| § 9 |
Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse |
| § 10 |
Notorisch bekannte Marken |
| § 11 |
Agentenmarken |
| § 12 |
Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang |
| § 13 |
Sonstige ältere Rechte |
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Abschnitt 3 |
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Schutzinhalt; Rechtsverletzungen |
| § 14 |
Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch |
| § 15 |
Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch |
| § 16 |
Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken |
| § 17 |
Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter |
| § 18 |
Vernichtungs- und Rückrufansprüche |
| § 19 |
Auskunftsanspruch |
| § 19a |
Vorlage- und Besichtigungsansprüche |
| § 19b |
Sicherung von Schadensersatzansprüchen |
| § 19c |
Urteilsbekanntmachung |
| § 19d |
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften |
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Abschnitt 4 |
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Schranken des Schutzes |
| § 20 |
Verjährung |
| § 21 |
Verwirkung von Ansprüchen |
| § 22 |
Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang |
| § 23 |
Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft |
| § 24 |
Erschöpfung |
| § 25 |
Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung |
| § 26 |
Benutzung der Marke |
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Abschnitt 5 |
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Marken als Gegenstand des Vermögens |
| § 27 |
Rechtsübergang |
| § 28 |
Vermutung der Rechtsinhaberschaft; Zustellungen an den Inhaber |
| § 29 |
Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Insolvenzverfahren |
| § 30 |
Lizenzen |
| § 31 |
Angemeldete Marken |
| Teil 3 |
| |
Verfahren in Markenangelegenheiten |
| |
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Abschnitt 1 |
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|
Eintragungsverfahren |
| § 32 |
Erfordernisse der Anmeldung |
| § 33 |
Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung |
| § 34 |
Ausländische Priorität |
| § 35 |
Ausstellungspriorität |
| § 36 |
Prüfung der Anmeldungserfordernisse |
| § 37 |
Prüfung auf absolute Schutzhindernisse |
| § 38 |
Beschleunigte Prüfung |
| § 39 |
Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung |
| § 40 |
Teilung der Anmeldung |
| § 41 |
Eintragung |
| § 42 |
Widerspruch |
| § 43 |
Einrede mangelnder Benutzung; Entscheidung über den Widerspruch |
| § 44 |
Eintragungsbewilligungsklage |
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Abschnitt 2 |
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Berichtigung; Teilung; Schutzdauer und Verlängerung |
| § 45 |
Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen |
| § 46 |
Teilung der Eintragung |
| § 47 |
Schutzdauer und Verlängerung |
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Abschnitt 3 |
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|
Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren |
| § 48 |
Verzicht |
| § 49 |
Verfall |
| § 50 |
Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse |
| § 51 |
Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte |
| § 52 |
Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit |
| § 53 |
Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls |
| § 54 |
Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse |
| § 55 |
Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten |
| |
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Abschnitt 4 |
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|
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt |
| § 56 |
Zuständigkeiten im Patentamt |
| § 57 |
Ausschließung und Ablehnung |
| § 58 |
Gutachten |
| § 59 |
Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör |
| § 60 |
Ermittlungen; Anhörungen; Niederschrift |
| § 61 |
Beschlüsse; Rechtsmittelbelehrung |
| § 62 |
Akteneinsicht; Registereinsicht |
| § 63 |
Kosten der Verfahren |
| § 64 |
Erinnerung |
| § 64a |
Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt |
| § 65 |
Rechtsverordnungsermächtigung |
| |
|
Abschnitt 5 |
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|
Verfahren vor dem Patentgericht |
| § 66 |
Beschwerde |
| § 67 |
Beschwerdesenate; Öffentlichkeit der Verhandlung |
| § 68 |
Beteiligung des Präsidenten des Patentamts |
| § 69 |
Mündliche Verhandlung |
| § 70 |
Entscheidung über die Beschwerde |
| § 71 |
Kosten des Beschwerdeverfahrens |
| § 72 |
Ausschließung und Ablehnung |
| § 73 |
Ermittlung des Sachverhalts; Vorbereitung der mündlichen Verhandlung |
| § 74 |
Beweiserhebung |
| § 75 |
Ladungen |
| § 76 |
Gang der Verhandlung |
| § 77 |
Niederschrift |
| § 78 |
Beweiswürdigung; rechtliches Gehör |
| § 79 |
Verkündung; Zustellung; Begründung |
| § 80 |
Berichtigungen |
| § 81 |
Vertretung; Vollmacht |
| § 82 |
Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit; Akteneinsicht |
| |
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Abschnitt 6 |
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|
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof |
| § 83 |
Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde |
| § 84 |
Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe |
| § 85 |
Förmliche Voraussetzungen |
| § 86 |
Prüfung der Zulässigkeit |
| § 87 |
Mehrere Beteiligte |
| § 88 |
Anwendung weiterer Vorschriften |
| § 89 |
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde |
| § 89a |
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
| § 90 |
Kostenentscheidung |
| |
|
Abschnitt 7 |
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|
Gemeinsame Vorschriften |
| § 91 |
Wiedereinsetzung |
| § 91a |
Weiterbehandlung der Anmeldung |
| § 92 |
Wahrheitspflicht |
| § 93 |
Amtssprache und Gerichtssprache |
| § 93a |
Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen |
| § 94 |
Zustellungen |
| § 95 |
Rechtshilfe |
| § 95a |
Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung |
| § 96 |
Inlandsvertreter |
| Teil 4 |
| |
Kollektivmarken |
| § 97 |
Kollektivmarken |
| § 98 |
Inhaberschaft |
| § 99 |
Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken |
| § 100 |
Schranken des Schutzes; Benutzung |
| § 101 |
Klagebefugnis; Schadensersatz |
| § 102 |
Markensatzung |
| § 103 |
Prüfung der Anmeldung |
| § 104 |
Änderung der Markensatzung |
| § 105 |
Verfall |
| § 106 |
Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse |
| Teil 5 |
| |
Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken |
| |
|
Abschnitt 1 |
| |
|
|
Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen |
| § 107 |
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache |
| § 108 |
Antrag auf internationale Registrierung |
| § 109 |
Gebühren |
| § 110 |
Eintragung im Register |
| § 111 |
Nachträgliche Schutzerstreckung |
| § 112 |
Wirkung der internationalen Registrierung |
| § 113 |
Prüfung auf absolute Schutzhindernisse |
| § 114 |
Widerspruch |
| § 115 |
Nachträgliche Schutzentziehung |
| § 116 |
Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke |
| § 117 |
Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung |
| § 118 |
Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken |
| |
|
Abschnitt 2 |
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|
Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen |
| § 119 |
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen |
| § 120 |
Antrag auf internationale Registrierung |
| § 121 |
Gebühren |
| § 122 |
Vermerk in den Akten; Eintragung im Register |
| § 123 |
Nachträgliche Schutzerstreckung |
| § 124 |
Entsprechende
Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider
Markenabkommen international registrierten Marken |
| § 125 |
Umwandlung einer internationalen Registrierung |
| |
|
Abschnitt 3 |
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|
Gemeinschaftsmarken |
| § 125a |
Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt |
| § 125b |
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes |
| § 125c |
Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke |
| § 125d |
Umwandlung von Gemeinschaftsmarken |
| § 125e |
Gemeinschaftsmarkengerichte; Gemeinschaftsmarkenstreitsachen |
| § 125f |
Unterrichtung der Kommission |
| § 125g |
Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte |
| § 125h |
Insolvenzverfahren |
| § 125i |
Erteilung der Vollstreckungsklausel |
| Teil 6 |
| |
Geographische Herkunftsangaben |
| |
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Abschnitt 1 |
| |
|
|
Schutz geographischer Herkunftsangaben |
| § 126 |
Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen |
| § 127 |
Schutzinhalt |
| § 128 |
Ansprüche wegen Verletzung |
| § 129 |
Verjährung |
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|
Abschnitt 2 |
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|
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 |
| § 130 |
Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch gegen den Antrag |
| § 131 |
Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung |
| § 132 |
Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren |
| § 133 |
Rechtsmittel |
| § 134 |
Überwachung |
| § 135 |
Ansprüche wegen Verletzung |
| § 136 |
Verjährung |
| |
|
Abschnitt 3 |
| |
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|
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen |
| § 137 |
Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben |
| § 138 |
Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 |
| § 139 |
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 |
| Teil 7 |
| |
Verfahren in Kennzeichenstreitsachen |
| § 140 |
Kennzeichenstreitsachen |
| § 141 |
Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
| § 142 |
Streitwertbegünstigung |
| Teil 8 |
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Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr |
| |
|
Abschnitt 1 |
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|
Straf- und Bußgeldvorschriften |
| § 143 |
Strafbare Kennzeichenverletzung |
| § 143a |
Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke |
| § 144 |
Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben |
| § 145 |
Bußgeldvorschriften |
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|
Abschnitt 2 |
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|
Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr |
| § 146 |
Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten |
| § 147 |
Einziehung; Widerspruch; Aufhebung der Beschlagnahme |
| § 148 |
Zuständigkeiten; Rechtsmittel |
| § 149 |
Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme |
| § 150 |
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 |
| § 151 |
Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben |
| Teil 9 |
| |
Übergangsvorschriften |
| § 152 |
Anwendung dieses Gesetzes |
| § 153 |
Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen |
| § 154 |
Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren |
| § 155 |
Lizenzen |
| § 156 |
Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse |
| § 157 |
Bekanntmachung und Eintragung |
| § 158 |
Widerspruchsverfahren |
| § 159 |
Teilung einer Anmeldung |
| § 160 |
Schutzdauer und Verlängerung |
| § 161 |
Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls |
| § 162 |
Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse |
| § 163 |
Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte |
| § 164 |
(weggefallen) |
| § 165 |
Übergangsvorschriften |
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
- 1.
-
Marken,
- 2.
-
geschäftliche Bezeichnungen,
- 3.
-
geographische Herkunftsangaben.
Der Schutz von Marken,
geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach
diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz
dieser Kennzeichen nicht aus.
(1) Als Marke können
alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale
Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung
sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und
Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
- 1.
-
die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
- 2.
-
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
- 3.
-
die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Der Markenschutz entsteht
- 1.
-
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
- 2.
-
durch
die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das
Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung
erworben hat, oder
- 3.
-
durch die im Sinne des
Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische
Bekanntheit einer Marke.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2)
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als
Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs
oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines
Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur
Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben
bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als
Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3)
Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von
Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen
vergleichbaren Werken.
(1) Ist im Falle des
Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem
Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang
maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2)
Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen
Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach §
34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag
maßgeblich.
(3) Für die Bestimmung des
Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13
ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
(4)
Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang
zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine
Ansprüche.
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
- 1.
-
natürliche Personen,
- 2.
-
juristische Personen oder
- 3.
-
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Von der Eintragung
sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die
sich nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
-
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
- 2.
-
die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren
oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
- 3.
-
die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen
Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen
üblich geworden sind,
- 4.
-
die geeignet sind,
das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die
geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
- 5.
-
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
- 6.
-
die
Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder
Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder
weiteren Kommunalverbandes enthalten,
- 7.
-
die
amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
- 8.
-
die
Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen
internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach
einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
- 9.
-
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
- 10.
-
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3)
Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor
dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer
Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet
worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4)
Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die
Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7
und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke
eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem
anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2
Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen,
für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf-
oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich
sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete
Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck
einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen
Organisation hervorzurufen.
Fußnote
(+++ § 8 Abs. 2 Nr. 7: Vgl. Bek. v. 21.11.1995 I 1587, Bek. v. 13.5.1996 I 747 u. Bek. v. 27.8.1996 I 1358 +++) (+++
§ 8 Abs. 2 Nr. 8: Vgl. Bek. v. 13.5.1996 I 747, Bek. v. 27.8.1996 I
1358, Bek. v. 10.3.1997 I 551, Bek. v. 23.9.1997 I 2462, Bek. v.
23.3.1998 I 632, Bek. v. 20.5.1998 I 1216, Bek. v. 10.7.1998 I 1870,
Bek. v. 23.9.1998 I 3156, Bek. v. 27.11.1998 I 3538, Bek. v. 14.4.1999 I
767, Bek. v. 20.7.1999 I 1723, Bek. v. 27.3.2000 I 445, Bek. v.
28.4.2000 I 737, Bek. v. 12.9.2002 I 3754 u. Bek. v. 14.10.2009 I 3671
+++)
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
- 1.
-
wenn
sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem
Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch
sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen
worden ist,
- 2.
-
wenn wegen ihrer Identität
oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit
älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die
Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
- 3.
-
wenn
sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem
Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder
Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind,
für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen
worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im
Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke
die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder
beeinträchtigen würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
(1) Von der Eintragung
ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des
Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten
Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die
weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der
notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.
Die Eintragung einer
Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des
Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden
ist.
Die Eintragung einer
Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang
der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne
des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5
erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen
Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
(1) Die Eintragung einer
Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang
der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9
bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die
Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland zu untersagen.
(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
- 1.
-
Namensrechte,
- 2.
-
das Recht an der eigenen Abbildung,
- 3.
-
Urheberrechte,
- 4.
-
Sortenbezeichnungen,
- 5.
-
geographische Herkunftsangaben,
- 6.
-
sonstige gewerbliche Schutzrechte.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
-
ein
mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu
benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
- 2.
-
ein
Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des
Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der
Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht
wird, oder
- 3.
-
ein mit der Marke identisches
Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu
benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz
genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke
handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
-
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
- 2.
-
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
- 3.
-
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
- 4.
-
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
- 5.
-
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
-
ein
mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf
Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie
Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
- 2.
-
Aufmachungen,
Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke
identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu
besitzen oder
- 3.
-
Aufmachungen, Verpackungen
oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen
Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder
auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die
Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die
Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen
benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens
nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5)
Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem
Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine
Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die
Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber
der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen
Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch
der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt
hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der
Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als
angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur
Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird
die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem
Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der
Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte
vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch
auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2)
Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein
ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu
benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten
Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es
sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte
geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die
geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen
Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des
Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen
Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt
oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine
geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2
oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen
Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine
Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die
Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber
der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Erweckt die
Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon
oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der
Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen
handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke
vom Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein
Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.
(2)
Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch
darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes
aufgenommen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2
sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer
elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer
elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang
gewährt wird.
(1) Ist eine Marke
entgegen § 11 für den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne
dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der
Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die
Übertragung des durch die Anmeldung oder Eintragung der Marke
begründeten Rechts zu verlangen.
(2) Ist
eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder Vertreter des Inhabers
der Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die Benutzung der
Marke im Sinne des § 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen,
wenn er der Benutzung nicht zugestimmt hat. Handelt der Agent oder
Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Marke
zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens
verpflichtet. § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Inhaber einer
Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den
Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum
des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in
Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des
Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend
zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.
(2)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den
Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von
widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges
Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3)
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu
berücksichtigen.
(1) Der Inhaber einer
Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den
Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft
und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In
Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der
Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den
Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz
1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
-
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
- 2.
-
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
- 3.
-
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
- 4.
-
nach
den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der
Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der
Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei
denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung
im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im
Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das
Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis
zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits
aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den
Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
-
Namen
und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der
Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und
Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
- 2.
-
die
Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder
Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5)
Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder
grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer
Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer
eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2
verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er
wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7)
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur
Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§
935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8)
Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung
der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen
in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit
Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9)
Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30
des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung
eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der
Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu
beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in
dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen
Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert
ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung
trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die
Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Bei hinreichender
Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann
der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den
vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung
einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt
befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist.
Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß
begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die
Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der
vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche
Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen,
um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3)
Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der
Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach
den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das
Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher
Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen,
in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners
erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
(5)
Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche
Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1
begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen
Schadens verlangen.
(1) Der Inhaber einer
Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer bei einer
in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des §
14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 sowie § 17 Abs. 2 Satz 2 auch auf Vorlage von
Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu
den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der
Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung
des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die
Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der
Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen
handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im
Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3)
Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden
kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch
offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt
insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne
vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
Ist eine Klage auf Grund
dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil
die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der
unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden
im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb
von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch
gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig
vollstreckbar.
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Auf die Verjährung der
in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des
Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des
Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
(1) Der Inhaber einer
Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die
Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen,
soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf
aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat,
es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang
bösgläubig vorgenommen worden ist.
(2) Der
Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das
Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer
geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13
mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses
Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in
Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber
dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.
(3)
In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit
jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht
untersagen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.
(1) Der Inhaber einer
Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die
Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, wenn
ein Antrag auf Löschung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang
zurückgewiesen worden ist oder zurückzuweisen wäre,
- 1.
-
weil
die Marke oder geschäftliche Bezeichnung mit älterem Zeitrang an dem
für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang
maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs.
2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war (§ 51 Abs. 3),
- 2.
-
weil
die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der
Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang wegen
Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernisse hätte gelöscht werden
können (§ 51 Abs. 4).
(2) In
den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber der eingetragenen Marke mit
jüngerem Zeitrang die Benutzung der Marke oder der geschäftlichen
Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
Der Inhaber einer Marke
oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten
zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
- 1.
-
dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
- 2.
-
ein
mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen
oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften
von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre
Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft
oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen,
oder
- 3.
-
die Marke oder die geschäftliche
Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als
Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit
die Benutzung dafür notwendig ist,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(1) Der Inhaber einer
Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem
Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für
Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen
Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den
Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1
findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der
geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der
geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der
Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der
Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder
verschlechtert ist.
(1) Der Inhaber einer
eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und
18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder
Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs
beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem
Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.
(2)
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung
einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der
Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb
der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder
Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs
beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem
Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der
Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so
hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke
innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen
Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden
nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die
Benutzung nachgewiesen worden ist.
(1) Soweit die
Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die
Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke
benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft
benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die
Nichtbenutzung vorliegen.
(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.
(3)
Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der
Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die
Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern.
Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in der sie
benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist.
(4)
Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren
oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren
ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.
(5)
Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der
Eintragung erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die
Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Zeitpunkts
der Eintragung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens.
(1) Das durch die
Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke
begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere
übertragen werden oder übergehen.
(2) Gehört
die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines
Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder
die notorische Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der
Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des
Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfaßt.
(3)
Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts
wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er
dem Patentamt nachgewiesen wird.
(4)
Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die
Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2
und 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Es wird vermutet,
daß das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im
Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.
(2)
Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht auf einen
anderen übertragen worden oder übergegangen, so kann der
Rechtsnachfolger in einem Verfahren vor dem Patentamt, einem
Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder einem
Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf
Schutz dieser Marke und das durch die Eintragung begründete Recht erst
von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Patentamt der Antrag auf
Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend
für sonstige Verfahren vor dem Patentamt, Beschwerdeverfahren vor dem
Patentgericht oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof,
an denen der Inhaber einer Marke beteiligt ist. Übernimmt der
Rechtsnachfolger ein Verfahren nach Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung
der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.
(3)
Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, die der Zustellung an den
Inhaber der Marke bedürfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen
zuzustellen. Ist dem Patentamt ein Antrag auf Eintragung eines
Rechtsübergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfügungen
und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen.
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann
- 1.
-
verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein oder
- 2.
-
Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2)
Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1
Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke
begründete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das
Register eingetragen, wenn sie dem Patentamt nachgewiesen werden.
(3)
Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein
Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag des
Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das
Register eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der
Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des
Insolvenzverwalters.
(1) Das durch die
Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke
begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von
ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets
sein.
(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
- 1.
-
der Dauer der Lizenz,
- 2.
-
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
- 3.
-
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
- 4.
-
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
- 5.
-
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.
(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.
(4)
Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen
Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu
machen.
(5) Ein Rechtsübergang nach § 27
oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die
Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.
(1) Die Anmeldung zur
Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen.
Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht
werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums
der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen
entgegenzunehmen.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
- 1.
-
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
- 2.
-
eine Wiedergabe der Marke und
- 3.
-
ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
(3)
Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen,
die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden
sind.
(4) (weggefallen)
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2
- 1.
-
beim Patentamt
- 2.
-
oder,
wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der
Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem
Patentinformationszentrum eingegangen sind.
(2)
Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen
Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei
denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß
absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen.
(3)
Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird
einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die
Identität des Anmelders festzustellen.
(1) Die Inanspruchnahme
der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung richtet sich nach
den Vorschriften der Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die Priorität
nach der Pariser Verbandsübereinkunft auch für Dienstleistungen in
Anspruch genommen werden kann.
(2) Ist die
frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit
dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so
kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser
Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen,
soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim
Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und
Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft
vergleichbar ist.
(3) Wer eine Priorität
nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten
nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben. Hat
der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf,
innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das
Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der
früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fristen können die
Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht,
so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.
(1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke
- 1.
-
auf
einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im
Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über
internationale Ausstellungen oder
- 2.
-
auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung
zur
Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist
von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder
Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag
an ein Prioritätsrecht im Sinne des § 34 in Anspruch nehmen.
(2)
Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom
Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
(3)
Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 werden im Einzelfall in
einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt.
(4)
Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von
zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen
Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Hat der Anmelder diese
Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei
Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die Nachweise für die
Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten
Marke einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht,
so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.
(5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert nicht die Prioritätsfrist nach § 34.
(1) Das Patentamt prüft, ob
- 1.
-
die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,
- 2.
-
die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,
- 3.
-
die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und
- 4.
-
der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.
(2)
Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mängel nicht innerhalb einer
vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als
zurückgenommen. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach,
so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag zu, an dem die
festgestellten Mängel beseitigt werden.
(3)
Werden innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist Klassengebühren
nicht oder in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom
Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder
Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden
sollen, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen
Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. Im
Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(4)
Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist
nicht beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
(5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
(1) Ist die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
(2)
Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am Anmeldetag (§ 33 Abs. 1)
nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 entsprach, daß
das Schutzhindernis aber nach dem Anmeldetag weggefallen ist, so kann
die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder sich damit
einverstanden erklärt, daß ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetages
und einer etwa nach § 34 oder § 35 in Anspruch genommenen Priorität der
Tag, an dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmeldetag gilt und
für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgeblich
ist.
(3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2
Nr. 4 oder Nr. 10 nur zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung
oder die Bösgläubigkeit ersichtlich ist.
(4)
Eine Anmeldung wird nach § 10 nur zurückgewiesen, wenn die Notorietät
der älteren Marke amtsbekannt ist und wenn die weiteren Voraussetzungen
des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gegeben sind.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Marke nur
für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet
worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
(1) Der Anmelder kann
die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung
enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken.
(2)
Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung
von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen
offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
(1) Der Anmelder kann
die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für
die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als
abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Für jede
Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.
(2)
Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32 erforderlichen
Anmeldungsunterlagen einzureichen. Werden die Anmeldungsunterlagen nicht
innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung
eingereicht oder wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das
Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die
abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann
nicht widerrufen werden.
Entspricht die Anmeldung
den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37
zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register
eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.
(1) Innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung
der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der
Marke Widerspruch erhoben werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke
- 1.
-
wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,
- 2.
-
wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,
- 3.
-
wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 oder
- 4.
-
wegen
einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2
oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in
Verbindung mit § 12
gelöscht werden kann.
(3) (weggefallen)
(1) Ist der Widerspruch
vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben
worden, so hat er, wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet,
glaubhaft zu machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die der Widerspruch
sich richtet, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu diesem
Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der
Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach der Veröffentlichung
der Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die
Benutzung bestreitet, glaubhaft zu machen, daß die Marke innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 26
benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder
Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung glaubhaft gemacht
worden ist.
(2) Ergibt die Prüfung des
Widerspruchs, daß die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird
die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der
Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
(3)
Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem
Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke
ausgesetzt werden.
(4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Inhaber der
Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen,
daß ihm trotz der Löschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch auf die
Eintragung zusteht.
(2) Die Klage nach
Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der
Entscheidung, mit der die Eintragung gelöscht worden ist, zu erheben.
(3)
Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung zugunsten des Inhabers der
Marke wird unter Wahrung des Zeitrangs der Eintragung vorgenommen.
(1) Eintragungen im
Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von
sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen
Unrichtigkeiten geändert werden. War die von der Berichtigung betroffene
Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu
veröffentlichen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
(1) Der Inhaber einer
eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß
die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten
Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen
soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen
Eintragung erhalten.
(2) Die Teilung kann
erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs erklärt werden.
Die Erklärung ist nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe
anhängiger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in
diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung der Eintragung der Marke
sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen
Eintragung richten würde.
(3) Für die
abgetrennte Eintragung sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Werden die Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang
der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nach dem
Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser
Frist gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung.
Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
(1) Die Schutzdauer
einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und
endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine
Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
(3)
Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß eine
Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und
Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede
weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.
(4)
Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die
Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Werden
lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die
Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen
verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine
Leitklasse, so wird sie zunächst berücksichtigt. Im übrigen werden die
Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.
(5)
Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der
Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und
veröffentlicht.
(6) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
(1) Auf Antrag des
Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen
Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im
Register gelöscht.
(2) Ist im Register eine
Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die
Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.
(1) Die Eintragung einer
Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem
Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf
Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann
jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums
und vor Stellung des Löschungsantrags eine Benutzung der Marke gemäß §
26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung
jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren
der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des
Löschungsantrags begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie
unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die
erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der
Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß Antrag auf Löschung gestellt
werden könnte. Wird der Antrag auf Löschung nach § 53 Abs. 1 beim
Patentamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei
Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Patentamt maßgeblich, wenn die Klage
auf Löschung nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach
Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.
(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag wegen Verfalls gelöscht,
- 1.
-
wenn
die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im
geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
- 2.
-
wenn
die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner
Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die
Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder
Dienstleistungen zu täuschen oder
- 3.
-
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3)
Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die
Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.
(1) Die Eintragung einer
Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen §§
3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.
(2) Ist
die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden,
so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis
auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung
besteht. Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen
worden, so kann die Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden, wenn
der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der
Eintragung gestellt wird.
(3) Die Eintragung
einer Marke kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8
Abs. 2 Nr. 4 bis 10 eingetragen worden ist und
- 1.
-
das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird,
- 2.
-
das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung besteht und
- 3.
-
die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.
(4)
Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die
Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.
(1) Die Eintragung einer
Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im
Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht.
(2)
Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem
Zeitrang nicht gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem
Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines
Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser
Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit
jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt
für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch
Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch
bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen
Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne
des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht
gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten
Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung
des Antrags auf Löschung zugestimmt hat.
(3)
Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten
geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden,
wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den
Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag
noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder
des § 15 Abs. 3 bekannt war.
(4) Die
Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang
nicht gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem
Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit
jüngerem Zeitrang
- 1.
-
wegen Verfalls nach § 49 oder
- 2.
-
wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50
hätte gelöscht werden können.
(5)
Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die
Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.
(1) Die Wirkungen der
Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen
Verfalls gelöscht wird, als von dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage
auf Löschung an nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag
einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe
eingetreten ist, festgesetzt werden.
(2) Die
Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die
Eintragung wegen Nichtigkeit gelöscht wird, als von Anfang an nicht
eingetreten.
(3) Vorbehaltlich der
Vorschriften über den Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist,
sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die
Löschung der Eintragung der Marke nicht
- 1.
-
Entscheidungen
in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über den Antrag auf
Löschung rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind, und
- 2.
-
vor
der Entscheidung über den Antrag auf Löschung geschlossene Verträge
insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind. Es kann
jedoch verlangt werden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge
aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, wie die Umstände
dies rechtfertigen.
(1) Der Antrag auf
Löschung wegen Verfalls (§ 49) kann, unbeschadet des Rechts, den Antrag
durch Klage nach § 55 geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden.
(2)
Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der eingetragenen Marke über den
Antrag und fordert ihn auf, dem Patentamt mitzuteilen, ob er der
Löschung widerspricht.
(3) Widerspricht der
Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht.
(4)
Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung, teilt
das Patentamt dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn darüber,
daß der Antrag auf Löschung durch Klage nach § 55 geltend zu machen ist.
(1) Der Antrag auf
Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu
stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
(2)
Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren
von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber
der eingetragenen Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die
Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das
Löschungsverfahren durchgeführt.
(1) Die Klage auf
Löschung wegen Verfalls (§ 49) oder wegen des Bestehens älterer Rechte
(§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen
Rechtsnachfolger zu richten.
(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:
- 1.
-
in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen Verfalls jede Person,
- 2.
-
in
den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens von Rechten mit
älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten
Rechte,
- 3.
-
in den Fällen des Antrags auf
Löschung wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit
älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen
Berechtigten.
(3) Ist die
Klage auf Löschung vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem
Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten
nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor
Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu diesem
Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der
Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so
hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke
innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen
Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem
Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit
jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so
hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, daß die
Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49
Abs. 1 hätte gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die
Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung
nachgewiesen worden ist.
(4) Ist vor oder
nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete
Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die
Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam
und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den
Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der
Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Im Patentamt werden zur Durchführung der Verfahren in Markenangelegenheiten Markenstellen und Markenabteilungen gebildet.
(2)
Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemeldeten Marken und für
die Beschlußfassung im Eintragungsverfahren zuständig. Die Aufgaben
einer Markenstelle nimmt ein Mitglied des Patentamts (Prüfer) wahr. Die
Aufgaben können auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von
einem vergleichbaren Angestellten wahrgenommen werden. Beamte des
gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht
befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein
Ersuchen nach § 95 Abs. 2 an das Patentgericht zu richten.
(3)
Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten zuständig, die nicht
in die Zuständigkeit der Markenstellen fallen. Die Aufgaben einer
Markenabteilung werden in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern
des Patentamts wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann
alle in die Zuständigkeit der Markenabteilung fallenden Angelegenheiten
mit Ausnahme der Entscheidung über die Löschung einer Marke nach § 54
allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehörigen der
Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.
(1) Für die
Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der Mitglieder der
Markenabteilungen sowie der mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die
den Markenstellen oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten
Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes oder Angestellten gelten
die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung
über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend.
(2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.
(1) Das Patentamt ist
verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften
über Fragen, die angemeldete oder eingetragene Marken betreffen,
Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende
Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
(2)
Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des
Bundesministeriums der Justiz außerhalb seines gesetzlichen
Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
(1) Das Patentamt
ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und
die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2)
Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt werden, die
dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren
Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit
zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
(1) Das Patentamt kann
jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und
Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung
der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.
(2)
Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist der
Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren
Beteiligter auf Antrag anzuhören, wenn dies sachdienlich ist. Hält das
Patentamt die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist es den Antrag
zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist
selbständig nicht anfechtbar.
(3) Über die
Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den
wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen
Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der
Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten
erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(1) Die Beschlüsse des
Patentamts sind, auch wenn sie nach Satz 2 verkündet worden sind,
schriftlich auszufertigen, zu begründen und den Beteiligten von Amts
wegen zuzustellen. Falls eine Anhörung stattgefunden hat, können sie
auch am Ende der Anhörung verkündet werden. Einer Begründung bedarf es
nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder Inhaber der Marke
beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
(2)
Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, mit der
die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluß gegeben
ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die
Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem
Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr unterrichtet werden.
Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die
Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung
unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des
Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses
zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt
worden ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. § 91 ist
entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den
Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 64.
(1) Das Patentamt
gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken,
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.
(3) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.
(1) Sind an dem
Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentamt in der
Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Auslagen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten,
soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte
notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen,
wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen
werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die Anmeldung der Marke, den
Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder teilweise
zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder
wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register
gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen
wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2)
Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebühr nach dem
Patentkostengesetz für die beschleunigte Prüfung, für das Widerspruchs-
oder das Löschungsverfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn
dies der Billigkeit entspricht.
(3) Der
Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt
festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend
anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluß. § 66 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare
Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Patentgerichts erteilt.
(1) Gegen die Beschlüsse
der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des
gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen
worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung hat
aufschiebende Wirkung.
(2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt einzulegen.
(3)
Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß angefochten wird,
die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. Dies gilt
nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren
Beteiligter gegenübersteht.
(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluß.
(5)
Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die
Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder
teilweise zurückgezahlt wird.
(6) Anstelle
der Erinnerung kann die Beschwerde nach § 66 eingelegt werden. Ist in
einem Verfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, gegen einen
Beschluss von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen
Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der Erinnerungsführer
ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde des
Erinnerungsführers nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt,
so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen.
(7)
Nach Einlegung einer Beschwerde nach Absatz 6 Satz 2 oder nach § 66
Abs. 3 kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. Eine
gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.
Im Verfahren vor dem Patentamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz.
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
-
die
Einrichtung und den Geschäftsgang sowie die Form des Verfahrens in
Markenangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen
darüber getroffen sind,
- 2.
-
weitere Erfordernisse für die Anmeldung von Marken zu bestimmen,
- 3.
-
die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen festzulegen,
- 4.
-
nähere Bestimmungen für die Durchführung der Prüfungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren zu treffen,
- 5.
-
Bestimmungen
über das Register der eingetragenen Marken und gegebenenfalls
gesonderte Bestimmungen über das Register für Kollektivmarken zu
treffen,
- 6.
-
die in das Register
aufzunehmenden Angaben über eingetragene Marken zu regeln und Umfang
sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen,
- 7.
-
Bestimmungen
über die sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vor dem
Patentamt zu treffen, wie insbesondere das Verfahren bei der Teilung von
Anmeldungen und von Eintragungen, das Verfahren zur Erteilung von
Auskünften oder Bescheinigungen, das Verfahren der Wiedereinsetzung, das
Verfahren der Akteneinsicht, das Verfahren über den Schutz
international registrierter Marken und das Verfahren über die Umwandlung
von Gemeinschaftsmarken,
- 8.
-
Bestimmungen
über die Form zu treffen, in der Anträge und Eingaben in
Markenangelegenheiten einzureichen sind, einschließlich der Übermittlung
von Anträgen und Eingaben durch elektronische Datenübertragung,
- 9.
-
Bestimmungen
darüber zu treffen, in welcher Form Beschlüsse, Bescheide oder sonstige
Mitteilungen des Patentamts in Markenangelegenheiten den Beteiligten zu
übermitteln sind, einschließlich der Übermittlung durch elektronische
Datenübertragung, soweit nicht eine bestimmte Form der Übermittlung
gesetzlich vorgeschrieben ist,
- 10.
-
Bestimmungen
darüber zu treffen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
Eingaben und Schriftstücke in Markenangelegenheiten in anderen Sprachen
als der deutschen Sprache berücksichtigt werden,
- 11.
-
Beamte
des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der
Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenabteilungen
obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen
Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme der Beschlußfassung über die
Löschung von Marken (§ 48 Abs. 1, §§ 53 und 54), der Abgabe von
Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe
eines Gutachtens abgelehnt wird,
- 12.
-
Beamte
des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der
Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenstellen oder
Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen
rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Entscheidungen über
Anmeldungen und Widersprüche,
- 13.
-
die in die
Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu regeln und
Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben
festzulegen.
(2) Das
Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlaß von
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates ganz oder teilweise dem Deutschen Patent- und Markenamt
übertragen.
(1) Gegen die Beschlüsse
der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der
Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Patentgericht statt. Die
Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt schriftlich einzulegen.
(3)
Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach
ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer
nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die
Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß
der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die
Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags
entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem
Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs
Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt.
Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die
Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die
schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen.
Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls
Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Der Lauf
der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren
ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund
zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil
der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der
Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß
der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2
nicht mehr statt.
(4) Der Beschwerde und
allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten
beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge
oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags
enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die
Zustellung angeordnet wird.
(5) Erachtet die
Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet,
so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer
ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann
anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz
zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so
ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem
Patentgericht vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde
unverzüglich dem Patentgericht vorzulegen.
(1) Über Beschwerden im
Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der
Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
(2)
Die Verhandlung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und
der Markenabteilungen einschließlich der Verkündung der Entscheidungen
ist öffentlich, sofern die Eintragung veröffentlicht worden ist.
(3) Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
- 1.
-
die
Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch
dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger
Interessen des Antragstellers besorgen läßt,
- 2.
-
die Öffentlichkeit für die Verkündung der Entscheidungen bis zur Veröffentlichung der Eintragung ausgeschlossen ist.
(1) Der Präsident des
Patentamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses
als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht
gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, an den Terminen teilnehmen
und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des
Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht
mitzuteilen.
(2) Das Patentgericht kann,
wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als
angemessen erachtet, dem Präsidenten des Patentamts anheimgeben, dem
Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung
erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.
-
einer der Beteiligten sie beantragt,
- 2.
-
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
- 3.
-
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- 1.
-
das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
- 2.
-
das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet oder
- 3.
-
neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
(4)
Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach
Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Sind an dem
Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht
bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den
Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden
Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz
oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder
Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2)
Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn
er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte die
Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf
Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der
Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz
oder teilweise im Register gelöscht wird.
(5)
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.
(1) Für die
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44
und 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2)
Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei
dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat.
(3)
Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der
Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des
abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein anderer
Beschwerdesenat.
(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.
(1) Das Patentgericht
ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und
die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2)
Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Senats
hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht
stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu
treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen
Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273
Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung
entsprechend.
(1) Das Patentgericht
erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere
Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen
und Urkunden heranziehen.
(2) Das
Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen
Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter
Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen
ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(3)
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und
können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und
Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage
beanstandet, so entscheidet das Patentgericht.
(1) Sobald der Termin
zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer
Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen
kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2)
Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines
Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(4) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.
(5)
Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so
entscheidet der Senat.
(6) Nach Erörterung
der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für
geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Zur mündlichen
Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des
Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein
Richter die Niederschrift.
(2) Über die
mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend
anzuwenden.
(1) Das Patentgericht
entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben,
die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(3)
Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der
bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der
Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
(1) Die
Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche
Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche
Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden
Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt
werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die
Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Statt der Verkündung ist die
Zustellung der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht
ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an
die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von
Amts wegen zuzustellen.
(2) Die
Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen
oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.
(1) Schreibfehler,
Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung
sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
(2)
Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder
Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung beantragt werden.
(3) Über die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden werden.
(4)
Über den Antrag auf Berichtigung nach Absatz 2 entscheidet das
Patentgericht ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die
Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt
ist, mitgewirkt haben.
(5) Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
(1) Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 96 bleibt unberührt.
(2)
Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als
Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
-
Beschäftigte
des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des
Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
- 2.
-
volljährige
Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt
und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer
entgeltlichen Tätigkeit steht.
Bevollmächtigte, die keine
natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der
Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
(3)
Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2
vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und
Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu
seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2
bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere
Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und
Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(5)
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie
kann nachgereicht werden. Das Patentgericht kann hierfür eine Frist
bestimmen.
(6) Der Mangel der Vollmacht kann
in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht
hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn
nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt
auftritt.
(1) Soweit dieses Gesetz
keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält,
sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung
entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem
Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der
Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem
Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die
Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3)
Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1
und 2 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das
Patentgericht.
(1) Gegen die Beschlüsse
der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde
nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den
Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde
in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende
Wirkung.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
-
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
- 2.
-
die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
- 1.
-
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
- 2.
-
daß
bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
- 3.
-
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 4.
-
daß
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
- 5.
-
daß
der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
- 6.
-
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2)
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß
auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Die Rechtsbeschwerde
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.
(2)
In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die
Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.
(3)
Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung
beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde
und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.
(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten
- 1.
-
die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
- 2.
-
die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und
- 3.
-
wenn
die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften
gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(5)
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt
das Wort zu gestatten. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines
Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen
des Patentanwalts zu erstatten.
Der Bundesgerichtshof
hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft
und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet
ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde
als unzulässig zu verwerfen.
(1) Sind an dem
Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind
die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den anderen
Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen
innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof
schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist
der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist.
Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der
Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung
einreichen.
(2) Ist der Präsident des
Patentamts nicht am Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so
ist § 68 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Verfahren über
die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49),
über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über
Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und
Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend.
(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Die Entscheidung
über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann
ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2)
Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem
angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen
gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und
begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(4)
Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht
zurückzuverweisen. Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die
der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu
legen.
Auf die Rüge der durch
die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der
Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. §
321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Sind an dem
Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof
bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den
Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden
Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz
oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die
Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den
Antrag auf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die
Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der
Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine
Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte
die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2) Wird
die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so
sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes
Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(3)
Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn
er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge
gestellt hat.
(4) Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.
(1) Wer ohne Verschulden
verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine
Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen
Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand
einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des
Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1
des Patentkostengesetzes).
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
(3)
Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden
Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im
Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
(4)
Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist
dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt
werden.
(5) Ein Jahr nach Ablauf der
versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die
versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(6) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(8)
Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er
Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des
Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung
unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen
gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht
haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.
(1) Ist nach Versäumung
einer vom Patentamt bestimmten Frist die Markenanmeldung zurückgewiesen
worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner
ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung
der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
(2)
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung
der Entscheidung über die Zurückweisung der Markenanmeldung
einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist
nachzuholen.
(3) Gegen die Versäumung der
Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der
Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes
ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
In den Verfahren vor dem
Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die
Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und
der Wahrheit gemäß abzugeben.
Die Sprache vor dem
Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die
Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache
Anwendung.
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Für Zustellungen im
Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
-
An
Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem
Erfordernis des § 96 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit
eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.
Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des §
96 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
- 2.
-
Für Zustellungen an
Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4
des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
- 3.
-
An
Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist,
kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach
des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine
schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist
zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als
am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten.
(2)
Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des
Patentamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder
Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren
Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht
erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3) Über das
Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des
Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die
Entscheidung ergeht durch Beschluß.
(1) Soweit in Verfahren
vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die
Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz
1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2)
Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können
elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die
elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
-
den
Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den
Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der
Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur;
- 2.
-
den
Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch
geführt werden können, sowie die hierfür geltenden
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung
und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.
(1) Wer im Inland weder
einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem
Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur
teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er
im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt
hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem
Patentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke
betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
(2)
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im
Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre
berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März
2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S.
1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten
Berufsbezeichnungen auszuüben.
(3) Der Ort,
an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat,
gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich
der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so
ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz,
und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen
Sitz hat.
(4) Die rechtsgeschäftliche
Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst
wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines
anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht
angezeigt wird.
(1) Als Kollektivmarken
können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen
werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der
Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer
Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer
Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu
unterscheiden.
(2) Auf Kollektivmarken sind
die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht
etwas anderes bestimmt ist.
Inhaber von angemeldeten
oder eingetragenen Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände
sein, einschließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzenverbände,
deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen Verbänden sind die
juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.
Abweichend von § 8 Abs. 2
Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der
Waren oder der Dienstleistungen dienen können.
(1) Zusätzlich zu den
Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer
geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht
das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen
Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht
und nicht gegen § 127 verstößt.
(2) Die
Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte
Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im
Sinne des § 26.
(1) Soweit in der
Markensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der
Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer
Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.
(2)
Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen,
der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der
unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens
entstanden ist.
(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Markensatzung beigefügt sein.
(2) Die Markensatzung muß mindestens enthalten:
- 1.
-
Namen und Sitz des Verbandes,
- 2.
-
Zweck und Vertretung des Verbandes,
- 3.
-
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
- 4.
-
Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,
- 5.
-
die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und
- 6.
-
Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.
(3)
Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe,
muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder
Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen
und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung
der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und
in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen
aufzunehmen ist.
(4) Die Einsicht in die Markensatzung steht jeder Person frei.
Die Anmeldung einer
Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht
den Voraussetzungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die
Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
verstößt, es sei denn, daß der Anmelder die Markensatzung so ändert, daß
der Zurückweisungsgrund nicht mehr besteht.
(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt jede Änderung der Markensatzung mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Änderung der Markensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Eintragung einer
Kollektivmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf
Antrag wegen Verfalls gelöscht,
- 1.
-
wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr besteht,
- 2.
-
wenn
der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu
verhindern, daß die Kollektivmarke mißbräuchlich in einer den
Verbandszwecken oder der Markensatzung widersprechenden Weise benutzt
wird, oder
- 3.
-
wenn eine Änderung der
Markensatzung entgegen § 104 Abs. 2 in das Register eingetragen worden
ist, es sei denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung
erneut so ändert, daß der Löschungsgrund nicht mehr besteht.
(2)
Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es
insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch
andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das
Publikum zu täuschen.
(3) Der Antrag auf Löschung nach Absatz 1 ist beim Patentamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 54.
Die Eintragung einer
Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen
auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 103
eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die
Markensatzung, so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der Inhaber
der Kollektivmarke die Markensatzung so ändert, daß der
Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.
(1) Die Vorschriften
dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach
dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts
vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in
diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Sämtliche Anträge sowie
sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des
Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache
einzureichen.
(1) Der Antrag auf
internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke
nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist beim Patentamt zu
stellen.
(2) Wird der Antrag auf
internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das
Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke
zugegangen.
(3) Mit dem Antrag ist das
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der
Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen, einzureichen.
(1) Ist der Antrag auf
internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das
Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren
auf internationale Registrierung am Tage der Eintragung fällig.
(2)
Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale
Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach
§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu
zahlen.
Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung einer im Register eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.
(1) Beim Patentamt kann
ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international
registrierten Marke nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Madrider
Markenabkommens gestellt werden.
(2) Die
nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche
Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1
des Patentkostengesetzes) zu zahlen.
(1) Die internationale
Registrierung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Madrider
Markenabkommens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt
worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der
internationalen Registrierung nach Artikel 3 Abs. 4 des Madrider
Markenabkommens oder am Tag der Eintragung der nachträglichen
Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens
zur Eintragung in das vom Patentamt geführte Register angemeldet und
eingetragen worden wäre.
(2) Die in Absatz 1
bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international
registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.
(1) International
registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das
Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse
geprüft. § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.
(1) An die Stelle der
Veröffentlichung der Eintragung (§ 41) tritt für international
registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro
der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen
Veröffentlichungsblatt.
(2) Die Frist zur
Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 1) gegen die Schutzgewährung für
international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats,
der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des
Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der
international registrierten Marke enthalten ist.
(3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2) tritt die Verweigerung des Schutzes.
(1) An die Stelle des
Antrags oder der Klage auf Löschung einer Marke wegen Verfalls (§ 49),
wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder aufgrund
eines älteren Rechts (§ 51) tritt für international registrierte Marken
der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.
(2)
Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 wegen
mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages der
Eintragung in das Register der Tag,
- 1.
-
an dem die
Mitteilung über die Schutzbewilligung dem Internationalen Büro der
Weltorganisation für geistiges Eigentum zugegangen ist, oder
- 2.
-
an
dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2 des Madrider Markenabkommens
abgelaufen ist, sofern zu diesem Zeitpunkt weder die Mitteilung nach
Nummer 1 noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung
zugegangen ist.
(1) Wird aufgrund einer
international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer
Marke erhoben, so ist § 43 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag
tritt.
(2) Wird aufgrund einer international
registrierten Marke eine Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke
nach § 51 erhoben, so ist § 55 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag
tritt.
Werden Ansprüche im
Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international
registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in §
115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
Das Patentamt erteilt
dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die
nach Artikel 9bis Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforderliche
Zustimmung im Falle der Übertragung einer international registrierten
Marke ohne Rücksicht darauf, ob die Marke für den neuen Inhaber der
international registrierten Marke in das vom Patentamt geführte Register
eingetragen ist.
(1) Die Vorschriften
dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach
dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider
Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden
oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im
Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der
internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder
in englischer Sprache einzureichen.
(1) Der Antrag auf
internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register
angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach
Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Patentamt
zu stellen. Der Antrag kann auch schon vor der Eintragung der Marke
gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage
einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll.
(2)
Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im
Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf
internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das
Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke
zugegangen.
(3) Mit dem Antrag ist das
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der
Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen, einzureichen.
(1) Soll die
internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach
dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen auf der Grundlage einer im
Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf
internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das
Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem
Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der
Eintragung fällig.
(2) Die nationale Gebühr
nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist
innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des
Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.
(1) Ist die
internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in
das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und
die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der
angemeldeten Marke zu vermerken.
(2) Der Tag
und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage
einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, ist in
das Register einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die
internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in
das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung
zur Eintragung geführt hat.
(1) Der Antrag auf
nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke
nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen kann beim Patentamt gestellt werden. Soll die
nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register
eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag schon vor der
Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung
zugegangen.
(2) Die nachträgliche
Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen
Marke kann sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden.
(3)
Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche
Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1
des Patentkostengesetzes) zu zahlen.
Die §§ 112 bis 117 sind
auf international registrierte Marken, deren Schutz nach Artikel 3ter
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, entsprechend anzuwenden
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in den §§ 112 bis 117
aufgeführten Vorschriften des Madrider Markenabkommens die
entsprechenden Vorschriften des Protokolls zum Madrider Markenabkommen
treten.
(1) Wird beim Patentamt
ein Antrag nach Artikel 9quinquies des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen auf Umwandlung einer im internationalen Register gemäß
Artikel 6 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gelöschten
Marke gestellt und geht der Antrag mit den erforderlichen Angaben dem
Patentamt vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der
Löschung der Marke im internationalen Register zu, so ist der Tag der
internationalen Registrierung dieser Marke nach Artikel 3 Abs. 4 des
Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder der Tag der Eintragung der
Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen, gegebenenfalls mit der für die internationale
Registrierung in Anspruch genommenen Priorität, für die Bestimmung des
Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgebend.
(2)
Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Büros der
Weltorganisation für geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die
Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, für die sich der
Schutz der internationalen Registrierung vor ihrer Löschung im
internationalen Register auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt
hatte.
(3) Der Antragsteller hat außerdem
eine deutsche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren oder
Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, einzureichen.
(4)
Der Antrag auf Umwandlung wird im übrigen wie eine Anmeldung zur
Eintragung einer Marke behandelt. War jedoch am Tag der Löschung der
Marke im internationalen Register die Frist nach Artikel 5 Abs. 2 des
Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Verweigerung des Schutzes
bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein Verfahren zur
Schutzverweigerung oder zur nachträglichen Schutzentziehung anhängig, so
wird die Marke ohne vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 in das
Register eingetragen. Gegen die Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann
Widerspruch nicht erhoben werden.
Werden beim Patentamt
Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über
die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009,
S. 1) eingereicht, so vermerkt das Patentamt auf der Anmeldung den Tag
des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
weiter.
Die Vorschriften dieses
Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke angemeldet oder eingetragen worden sind, in folgenden
Fällen anzuwenden:
- 1.
-
Für die Anwendung des § 9
(Relative Schutzhindernisse) sind angemeldete oder eingetragene
Gemeinschaftsmarken mit älterem Zeitrang den nach diesem Gesetz
angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem Zeitrang
gleichgestellt, jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Bekanntheit in der
Gemeinschaft gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung
über die Gemeinschaftsmarke tritt.
- 2.
-
Dem
Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke stehen zusätzlich zu den
Ansprüchen nach den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke die gleichen Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6
und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und
Besichtigung (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b) und
Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu wie dem Inhaber einer nach diesem
Gesetz eingetragenen Marke.
- 3.
-
Werden
Ansprüche aus einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung
einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang
geltend gemacht, so ist § 21 Abs. 1 (Verwirkung) entsprechend
anzuwenden.
- 4.
-
Wird ein Widerspruch gegen die
Eintragung einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke
mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 Abs. 1 (Glaubhaftmachung der
Benutzung) entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung
der Gemeinschaftsmarke mit älterem Zeitrang gemäß Artikel 15 der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke tritt.
- 5.
-
Wird
ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer Marke (§ 51 Abs. 1) auf
eine eingetragene Gemeinschaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so
sind
- a)
-
§ 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend anzuwenden;
- b)
-
§
55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß an die Selle der Benutzung der Marke mit älterem
Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Gemeinschaftsmarke nach Artikel 15
der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke tritt.
- 6.
-
Anträge
auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr können von Inhabern
eingetragener Gemeinschaftsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie
von Inhabern nach diesem Gesetz eingetragener Marken. Die §§ 146 bis 149
sind entsprechend anzuwenden.
(1) Ist für eine
angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im
Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 oder 35 der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden und
ist die im Register des Patentamts eingetragene Marke wegen
Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6 oder wegen Verzichts
nach § 48 Abs. 1 gelöscht worden, so kann auf Antrag nachträglich die
Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit
festgestellt werden.
(2) Die Feststellung
der Ungültigkeit erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie eine
Löschung wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann die
Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 nur
festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nach
dieser Vorschrift auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die
Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts
gelöscht worden ist.
(3) Das Verfahren zur
Feststellung der Ungültigkeit richtet sich nach den Vorschriften, die
für das Verfahren zur Löschung einer eingetragenen Marke gelten, mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der Löschung der Eintragung der Marke die
Feststellung ihrer Ungültigkeit tritt.
(1) Ist dem Patentamt
ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen
Gemeinschaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so sind die Gebühr und die
Klassengebühren nach dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren
mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Patentamt fällig.
(2)
Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als
Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie
die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Patentamts
behandelt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Anmeldetages im Sinne
des § 33 Abs. 1 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des
Artikels 27 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke oder der Tag
einer für die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt.
War für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im
Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden, so
tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages.
(3)
Betrifft der Umwandlungsantrag einer Marke, die bereits als
Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so trägt das Patentamt die Marke
ohne weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 unter Wahrung ihres
ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintragung kann
Widerspruch nicht erhoben werden.
(4) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von Marken anzuwenden.
(1) Für alle Klagen, für
die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die
Gemeinschaftsmarkengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der
Verordnung zuständig sind (Gemeinschaftsmarkenstreitsachen), sind als
Gemeinschaftsmarkengerichte erster Instanz die Landgerichte ohne
Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2)
Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht,
in dessen Bezirk das Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz seinen
Sitz hat.
(3) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsmarkengerichte einem dieser
Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4)
Die Länder können durch Vereinbarung den Gemeinschaftsmarkengerichten
eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen
Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Landes übertragen.
(5) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarkengerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Das Bundesministerium
der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die
Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede
Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit
der Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.
Sind nach Artikel 93 der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke deutsche
Gemeinschaftsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die
örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend,
die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Patentamt eingereichte
Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Patentamts
eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht
begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(1) Ist dem
Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder
eingetragene Gemeinschaftsmarke gehört, so ersucht es das
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im
unmittelbaren Verkehr,
- 1.
-
die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,
- 2.
-
die Freigabe oder die Veräußerung der Gemeinschaftsmarke oder der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke,
- 3.
-
die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und
- 4.
-
die
rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des
Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und einer
Verfügungsbeschränkung
in das Register für Gemeinschaftsmarken oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen.
(2)
Die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsmarken oder in die
Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden.
Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der
Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Für die Erteilung der
Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über
die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. Die
vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Patentgerichts erteilt.
(1) Geographische
Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten,
Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die
im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft
von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
(2)
Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen,
Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen
es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen
sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die
geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer
solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung
verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als
Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder
sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen
dienen.
(1) Geographische
Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder
Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem
Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische
Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen,
Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft
eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2)
Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere
Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen
Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser
Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese
Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3)
Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so
darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen
anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der
Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die
Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist,
den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre
Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(4) Die
vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben
oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen
Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe
mit Zusätzen benutzt wird, sofern
- 1.
-
in den Fällen
des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der
Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
- 2.
-
in
den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die
Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder
der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.
(1) Wer im
geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127
benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der
Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18,
19, 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) Wer
dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem
berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des
durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der
Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer
durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. §
19b gilt entsprechend.
(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.
Ansprüche nach § 128 verjähren gemäß § 20.
(1) Anträge auf
Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung
in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der
geschützten geographischen Angaben, das von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 7 Abs. 6 der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt
wird, sind beim Patentamt einzureichen.
(2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Patentamt errichteten Markenabteilungen zuständig.
(3)
Bei der Prüfung des Antrags holt das Patentamt die Stellungnahmen des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder, der
interessierten öffentlichen Körperschaften sowie der interessierten
Verbände und Organisationen der Wirtschaft ein.
(4)
Das Patentamt veröffentlicht den Antrag im Markenblatt. Gegen den
Antrag kann innerhalb von vier Monaten seit Veröffentlichung im
Markenblatt von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist,
beim Patentamt Einspruch eingelegt werden.
(5)
Entspricht der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr.
510/2006 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt
das Patentamt dies durch Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag
durch Beschluss zurückgewiesen. Das Patentamt veröffentlicht den
stattgebenden Beschluss im Markenblatt. Kommt es zu wesentlichen
Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben, so werden diese
zusammen mit dem stattgebenden Beschluss im Markenblatt veröffentlicht.
Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und
denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.
(6)
Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Voraussetzungen der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer Durchführung erlassenen
Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt den Antragsteller
hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen
dem Bundesministerium der Justiz. Ferner veröffentlicht das Patentamt
die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung
bezieht, im Markenblatt. Das Bundesministerium der Justiz übermittelt
den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften.
(1) Einsprüche nach
Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gegen die
beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder
Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen
und der geschützten geographischen Angaben sind beim Patentamt innerhalb
von vier Monaten seit der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 vorgenommen wird.
(2) Die
Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz
1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die
Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist
nicht gegeben.
(1) Für Anträge auf
Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder
einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.
Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.
(2) Für
Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer
geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.
Gegen Entscheidungen,
die das Patentamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet
die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1
steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag
fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden
Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veröffentlichten
geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Im
Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über
das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90)
entsprechend anzuwenden.
(1) Die nach der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer Durchführung erlassenen
Vorschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den nach
Landesrecht zuständigen Stellen.
(2) Soweit
es zur Überwachung und Kontrolle im Sinn des Absatzes 1 erforderlich
ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die
Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel in Verkehr bringen oder herstellen (§
3 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) oder
innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der
Geschäfts- oder Betriebszeit
- 1.
-
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2.
-
Proben
gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen
ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite
Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,
- 3.
-
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 4.
-
Auskunft verlangen.
Diese
Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel,
die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen
oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden.
(3)
Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und
Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu
gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel
selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung
ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die
erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen
zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen
und Auskünfte zu erteilen.
(4) Erfolgt die
Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2
und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder
Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt,
einführt oder ausführt.
(5) Der zur
Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6)
Für Amtshandlungen, die nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr.
510/2006 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende
Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden
durch das Landesrecht bestimmt.
(1) Wer im
geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, kann von den nach
§ 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur
Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch
dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und
19c gelten entsprechend.
(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.
(1) Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne
geographische Herkunftsangaben zu treffen.
(2) In der Rechtsverordnung können
- 1.
-
durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet,
- 2.
-
die
Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie
die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und
Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der
verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und
- 3.
-
die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe
geregelt
werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken,
Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen
Herkunftsangabe zu berücksichtigen.
(1) Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags-,
Einspruchs-, Änderungs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu
treffen.
(2) Das Bundesministerium der
Justiz kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz
oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(1) Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen
Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu regeln, soweit sich das
Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 oder den zu
ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften ergibt. In Rechtsverordnungen nach Satz
1 können insbesondere Vorschriften über
- 1.
-
die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel,
- 2.
-
die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen oder
- 3.
-
die
Voraussetzungen und das Verfahren bei der Überwachung oder Kontrolle
beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder
Ausfuhr
erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1
können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort
genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende
Vorschriften zu erlassen.
(2) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Durchführung der nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu
übertragen oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu
beteiligen. Die Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und
das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch
Rechtsverordnung regeln. Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den
Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere
Behörden zu übertragen.
(1) Für alle Klagen,
durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind
die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich
zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt
oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren
Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder
können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende
Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen
Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die
durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache
entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen
des Patentanwalts zu erstatten.
Ansprüche, welche die in
diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf
Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet
werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.
(1) Macht in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend
gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den
Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage
erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag
anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von
Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des
Streitwerts bemißt.
(2) Die Anordnung nach
Absatz 1 hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres
Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu
entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden
oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten
Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem
Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten
dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der
Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach
dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3)
Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder
festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor
der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
- 1.
-
entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
- 2.
-
entgegen
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke
auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
- 3.
-
entgegen
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2
oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel
anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit
Dritten die Benutzung des Zeichens
- a)
-
nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
- b)
-
nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht
vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu
ermöglichen,
- 4.
-
entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
- 5.
-
entgegen
§ 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt,
die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten
geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1a) (weggefallen)
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände,
auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten
Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis
406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften
über die Einziehung nicht anzuwenden.
(6)
Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein
berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung
auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung
ist im Urteil zu bestimmen.
(7) (weggefallen)
(1) Wer die Rechte des
Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S.
1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des
Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
- 1.
-
ein mit
der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie
eingetragen ist,
- 2.
-
ein Zeichen benutzt,
wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der
Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen
für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung
gebracht wird, oder
- 3.
-
ein mit der
Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für
Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für
die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der
Gemeinschaft bekannt ist und das Zeichen in der Absicht benutzt wird,
die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke
ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu
beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
- 1.
-
entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, benutzt oder
- 2.
-
entgegen
§ 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer
Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder
die Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe
auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006
zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) im
geschäftlichen Verkehr
- 1.
-
eine eingetragene Bezeichnung für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder
- 2.
-
sich eine eingetragene Bezeichnung aneignet oder sie nachahmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4)
Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche
Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände
beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände
vernichtet werden.
(5) Wird auf Strafe
erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert,
anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art
der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
(6) (weggefallen)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
- 1.
-
ein
Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder
ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde-
oder weiteren Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6,
- 2.
-
ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder
- 3.
-
ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
- a)
-
das
Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder
Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
- b)
-
die
zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt,
daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
- c)
-
die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
- d)
-
Proben nicht entnehmen läßt,
- e)
-
geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
- f)
-
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
- 2.
-
einer
nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(3) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(5)
Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für
Justiz.
(1) Waren, die
widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder
geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das
Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte
Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber
Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196
S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und
gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder
Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die
Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur,
soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2)
Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie
unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem
Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und
Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief- und
Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu
besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(1) Wird der
Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, ordnet
die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an.
(2)
Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, unterrichtet
die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat
gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag
nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhält.
(3)
Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die
Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält der Antragsteller den Antrag
aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,
die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder eine
Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die
erforderlichen Maßnahmen.
(4) Liegen die
Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
Antragsteller nach Absatz 2 auf. Weist der Antragsteller nach, daß die
gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch
nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere
Wochen aufrechterhalten.
(1) Der Antrag nach §
146 Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung
für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. Der
Antrag kann wiederholt werden.
(2) Für die
mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(3)
Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln
angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig
sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Erweist sich die
Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der
Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die
beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich
erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem
Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu
ersetzen.
(1) Setzt die zuständige
Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die
Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon
unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer
oder den Eigentümer der Waren.
(2) Im Fall
des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem
nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels
11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.
(3)
Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen
oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen
nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden.
Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des
Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die
schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des
Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend
von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die
schriftliche Erklärung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht,
unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte
Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage
verlängert werden.
(4) Die Zustimmung zur
Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der
Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn
Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei
Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht.
Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.
(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.
(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung
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